Definitionen
Amtsträger
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB · StrafrechtAmtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Öffentliche Aufgaben allein genügen nicht; erforderlich ist ein erfasster Status oder eine entsprechende Bestellung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora wurde nach deutschem Recht zur Berufsrichterin am Landgericht Köln ernannt und steht dort weiterhin im Richterdienst.
Trifft „Amtsträger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundlage im deutschen RechtNoras Richterstatus beruht auf deutschem Recht.
- 2erfülltBeamter, Richter, sonstiges Amtsverhältnis oder Bestellung für VerwaltungsaufgabenNora erfüllt die Alternative des Richterstatus; eine zusätzliche Verwaltungsbestellung ist nicht erforderlich.
Luc wurde nach französischem Recht 2zum Berufsrichter an einem Gericht in Lyon ernannt. Er besitzt ausschließlich diesen französischen Richterstatus und hat keine Stellung oder Bestellung nach deutschem Recht.
Trifft „Amtsträger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGrundlage im deutschen RechtLucs Status beruht ausschließlich auf französischem Recht.
- 2erfülltBeamter, Richter, sonstiges Amtsverhältnis oder Bestellung für VerwaltungsaufgabenLuc besitzt einen Richterstatus; es fehlt allein dessen Grundlage im deutschen Recht.
Typische Fehler
FehlerAusländischer Beamten- oder Richterstatus wird ohne Weiteres als ausreichend angesehen.
RichtigDer Status oder die Bestellung muss auf deutschem Recht beruhen; ausschließlich ausländischer Status genügt nicht.
FehlerBei einer privatrechtlich organisierten Stelle wird die Amtsträgereigenschaft allein wegen der Rechtsform ausgeschlossen.
RichtigDie privatrechtliche Organisationsform schließt die Amtsträgereigenschaft nicht aus; entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsbestellung.
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5 Schemata