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326 Definitionen

Amtsträger

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB · Strafrecht

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

Merksatz

Öffentliche Aufgaben allein genügen nicht; erforderlich ist ein erfasster Status oder eine entsprechende Bestellung.

Amtsträger oder besonders Verpflichteter?Amtsträgerstatus und förmliche Verpflichtung sind verschiedene Anknüpfungen. Besonders Verpflichtete sind keine Amtsträger.
Amtsträger
Besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Persönliche Grundlage
Beamten- oder Richterstatus, anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis oder Verwaltungsbestellung nach deutschem Recht.
Beschäftigung oder Tätigkeit bei einer gesetzlich erfassten Einrichtung, ohne Amtsträgerstatus.
Förmliche Verpflichtung
Keine zusätzliche förmliche Verpflichtung als allgemeine Voraussetzung.
Förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora wurde nach deutschem Recht zur Berufsrichterin am Landgericht Köln ernannt und steht dort weiterhin im Richterdienst.

Trifft „Amtsträger“ hier zu?

„Amtsträger“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundlage im deutschen Recht
    Noras Richterstatus beruht auf deutschem Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Beamter, Richter, sonstiges Amtsverhältnis oder Bestellung für Verwaltungsaufgaben
    Nora erfüllt die Alternative des Richterstatus; eine zusätzliche Verwaltungsbestellung ist nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Luc wurde nach französischem Recht 2zum Berufsrichter an einem Gericht in Lyon ernannt. Er besitzt ausschließlich diesen französischen Richterstatus und hat keine Stellung oder Bestellung nach deutschem Recht.

Trifft „Amtsträger“ hier zu?

„Amtsträger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundlage im deutschen Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundlage im deutschen Recht
    Lucs Status beruht ausschließlich auf französischem Recht.
    fehlt
  2. 2
    Beamter, Richter, sonstiges Amtsverhältnis oder Bestellung für Verwaltungsaufgaben
    Luc besitzt einen Richterstatus; es fehlt allein dessen Grundlage im deutschen Recht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAusländischer Beamten- oder Richterstatus wird ohne Weiteres als ausreichend angesehen.

RichtigDer Status oder die Bestellung muss auf deutschem Recht beruhen; ausschließlich ausländischer Status genügt nicht.

Verwechslung

FehlerBei einer privatrechtlich organisierten Stelle wird die Amtsträgereigenschaft allein wegen der Rechtsform ausgeschlossen.

RichtigDie privatrechtliche Organisationsform schließt die Amtsträgereigenschaft nicht aus; entscheidend bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsbestellung.

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