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Persönlicher Strafausschließungsgrund

— · Strafrecht

Ein persönlicher Strafausschließungsgrund ist ein Umstand, der bei einem bestimmten Täter die Strafbarkeit von vornherein ausschließt, obwohl Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld vollständig vorliegen, und der ausschließlich in der Person des betreffenden Täters begründet ist, ohne anderen Tatbeteiligten zugutezukommen.

Merksatz

Der persönliche Strafausschluss lässt das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters unberührt.

Was unterscheidet Ausschluss und Aufhebung?Beide Gründe wirken persönlich außerhalb von Unrecht und Schuld. Entscheidend ist, ob der Grund von vornherein besteht oder erst später hinzutritt.
Persönlicher Strafausschließungsgrund
Persönlicher Strafaufhebungsgrund
Zeitlicher Bezug
Schließt die Strafbarkeit von vornherein aus.
Beseitigt die Strafbarkeit durch einen später hinzutretenden Umstand.
Unrecht und Schuld
Bleiben bestehen.
Bleiben bestehen.
Persönliche Wirkung
Kommt anderen Tatbeteiligten nicht zugute.
Kommt anderen Tatbeteiligten nicht zugute.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom verstecken Leas wegen eines Raubüberfalls gesuchten Ehemann vor der Polizei, sodass sein Strafverfahren mehrere Monate lang nicht weitergeführt werden kann. Tom kennt den Ehemann nur als Nachbarn. Mit dem Raubüberfall hatten Lea und Tom nichts zu tun. Beide wollen verhindern, dass der Ehemann bestraft wird, wissen um das Verbot ihres Handelns und können ihr Verhalten steuern.

Trifft „Persönlicher Strafausschließungsgrund“ hier zu?

„Persönlicher Strafausschließungsgrund“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt
    Lea verwirklicht vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine Strafvereitelung, indem sie die Strafverfolgung für erhebliche Zeit verhindert.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschluss der Strafbarkeit von vornherein
    Das Angehörigenprivileg nach § 258 Abs. 6 StGB schließt Leas Strafbarkeit bereits bei der Tat aus.
    erfüllt
  3. 3
    Ausschließlich persönlicher Bezug
    Der Ausschluss beruht auf Leas persönlicher Beziehung zu ihrem Ehemann.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Erstreckung auf andere Tatbeteiligte
    Leas Angehörigenstellung kommt Tom nicht zugute, sodass er wegen Strafvereitelung strafbar bleibt.
    erfüllt
BFall B

1Lea und Tom bieten einer Käuferin gemeinsam einen wertlosen Glasstein als echten Diamanten für 2.000 Euro an und fordern sie zur sofortigen Bezahlung auf. Beide wollen das Geld für sich behalten, wissen um das Verbot ihres Handelns und können ihr Verhalten steuern. 3Bevor die Käuferin zusagt oder zahlt, erklärt Lea ihr aus freien Stücken, dass der Stein nur aus Glas besteht, obwohl Lea weiterhin mit der Zahlung rechnet. 4Tom hält an der Lüge fest und verlangt weiter das Geld, doch die Käuferin lehnt wegen Leas Aufklärung ab.

Trifft „Persönlicher Strafausschließungsgrund“ hier zu?

„Persönlicher Strafausschließungsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschluss der Strafbarkeit von vornherein

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt
    Lea hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft einen Betrugsversuch begangen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschluss der Strafbarkeit von vornherein
    Erst Leas spätere freiwillige Verhinderung der Vollendung begründet einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB.
    fehlt
  3. 3
    Ausschließlich persönlicher Bezug
    Die Strafbefreiung beruht auf Leas eigenem freiwilligem Verhindern der Vollendung.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Erstreckung auf andere Tatbeteiligte
    Leas Rücktritt kommt Tom nicht zugute, sodass er wegen versuchten Betrugs strafbar bleibt.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDer persönliche Strafausschließungsgrund wird als Rechtfertigungsgrund oder als Schuldausschluss behandelt.

RichtigEr betrifft die Strafbarkeit außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer persönliche Strafausschließungsgrund eines Täters wird auf die übrigen Tatbeteiligten übertragen.

RichtigAndere Tatbeteiligte profitieren nicht von dem persönlichen Strafausschließungsgrund dieses Täters.

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