Definitionen
Erfolgsdelikt
§ 8 StGB · StrafrechtEin Erfolgsdelikt ist ein Straftatbestand, bei dem der Tatbestand neben der Handlung einen von ihr räumlich-zeitlich trennbaren Außenwelterfolg voraussetzt, der kausal und objektiv zurechenbar durch die Handlung herbeigeführt worden sein muss.
Der Erfolg muss nicht nur verursacht, sondern der Handlung auch objektiv zurechenbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul stößt Nora von einer Brücke in einen tiefen Fluss, um sie zu töten. Nora kann nicht schwimmen und ertrinkt unmittelbar danach.
Trifft „Erfolgsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlicher, von der Handlung trennbarer AußenwelterfolgNoras Tod ist ein vom Stoß unterscheidbarer Erfolg, den ein vollendetes Tötungsdelikt voraussetzt.
- 2erfülltKausale VerursachungOhne den Stoß wäre Nora nicht im Fluss ertrunken.
- 3erfülltObjektive ZurechnungIm Ertrinken verwirklicht sich die rechtlich missbilligte Lebensgefahr, die Paul durch den Stoß geschaffen hat.
Paul möchte, dass Nora stirbt, und überredet sie deshalb zu einem gewöhnlichen Linienflug. 2Ohne Pauls Zureden wäre Nora nicht mitgeflogen. Das Flugzeug stürzt aufgrund eines zuvor nicht erkennbaren technischen Defekts ab; 1Nora stirbt dabei.
Trifft „Erfolgsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlicher, von der Handlung trennbarer AußenwelterfolgNoras Tod ist ein vom Zureden unterscheidbarer Erfolg, den ein vollendetes Tötungsdelikt voraussetzt.
- 2erfülltKausale VerursachungOhne Pauls Zureden wäre Nora nicht bei diesem Flugzeugabsturz gestorben.
- 3fehltObjektive ZurechnungDas bloße Überreden zu einem gewöhnlichen Linienflug schafft auch bei böser Absicht keine rechtlich missbilligte Lebensgefahr.
Typische Fehler
FehlerAus der Ursächlichkeit der Handlung wird ohne Weiteres auf die Zurechenbarkeit des Erfolgs geschlossen.
RichtigNeben der Ursächlichkeit muss der Erfolg der Handlung objektiv zugerechnet werden können.
FehlerBei einem Erfolgsdelikt wird der Zeitpunkt des Erfolgseintritts als Tatzeit angesehen.
RichtigFür die Tatzeit zählt der Zeitpunkt des Handelns oder des gebotenen Handelns, nicht der Erfolgseintritt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata