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Erfolgsdelikt

§ 8 StGB · Strafrecht

Ein Erfolgsdelikt ist ein Straftatbestand, bei dem der Tatbestand neben der Handlung einen von ihr räumlich-zeitlich trennbaren Außenwelterfolg voraussetzt, der kausal und objektiv zurechenbar durch die Handlung herbeigeführt worden sein muss.

Merksatz

Der Erfolg muss nicht nur verursacht, sondern der Handlung auch objektiv zurechenbar sein.

Erfolg oder bloße Tätigkeit?Entscheidend ist, ob der Tatbestand neben dem Verhalten einen eigenständigen Erfolg verlangt.
Erfolgsdelikt
Tätigkeitsdelikt
Tatbestandsstruktur
Ein von der Handlung abgrenzbarer Außenerfolg ist erforderlich.
Kein eigenständiger Außenerfolg neben der beschriebenen Tätigkeit erforderlich.
Erfolgsverknüpfung
Der Erfolg muss verursacht und der Handlung objektiv zurechenbar sein.
Keine Verknüpfung mit einem gesonderten Außenerfolg zu prüfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul stößt Nora von einer Brücke in einen tiefen Fluss, um sie zu töten. Nora kann nicht schwimmen und ertrinkt unmittelbar danach.

Trifft „Erfolgsdelikt“ hier zu?

„Erfolgsdelikt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandlicher, von der Handlung trennbarer Außenwelterfolg
    Noras Tod ist ein vom Stoß unterscheidbarer Erfolg, den ein vollendetes Tötungsdelikt voraussetzt.
    erfüllt
  2. 2
    Kausale Verursachung
    Ohne den Stoß wäre Nora nicht im Fluss ertrunken.
    erfüllt
  3. 3
    Objektive Zurechnung
    Im Ertrinken verwirklicht sich die rechtlich missbilligte Lebensgefahr, die Paul durch den Stoß geschaffen hat.
    erfüllt
BFall B

Paul möchte, dass Nora stirbt, und überredet sie deshalb zu einem gewöhnlichen Linienflug. 2Ohne Pauls Zureden wäre Nora nicht mitgeflogen. Das Flugzeug stürzt aufgrund eines zuvor nicht erkennbaren technischen Defekts ab; 1Nora stirbt dabei.

Trifft „Erfolgsdelikt“ hier zu?

„Erfolgsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektive Zurechnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandlicher, von der Handlung trennbarer Außenwelterfolg
    Noras Tod ist ein vom Zureden unterscheidbarer Erfolg, den ein vollendetes Tötungsdelikt voraussetzt.
    erfüllt
  2. 2
    Kausale Verursachung
    Ohne Pauls Zureden wäre Nora nicht bei diesem Flugzeugabsturz gestorben.
    erfüllt
  3. 3
    Objektive Zurechnung
    Das bloße Überreden zu einem gewöhnlichen Linienflug schafft auch bei böser Absicht keine rechtlich missbilligte Lebensgefahr.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Ursächlichkeit der Handlung wird ohne Weiteres auf die Zurechenbarkeit des Erfolgs geschlossen.

RichtigNeben der Ursächlichkeit muss der Erfolg der Handlung objektiv zugerechnet werden können.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem Erfolgsdelikt wird der Zeitpunkt des Erfolgseintritts als Tatzeit angesehen.

RichtigFür die Tatzeit zählt der Zeitpunkt des Handelns oder des gebotenen Handelns, nicht der Erfolgseintritt.

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