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Strafvereitelung

§ 258 StGB · Strafrecht

Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird oder dass eine gegen einen anderen verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird, wobei der Täter vorsätzlich handeln und die Vereitelungshandlung kausal für den Eintritt des Vereitelungserfolgs sein muss.

Merksatz

Der Schutz staatlicher Sanktionen endet nicht mit ihrer Verhängung.

Strafvereitelung oder Begünstigung?Links geht es um staatliche Sanktionen, rechts um die Sicherung von Tatvorteilen.
Strafvereitelung
Begünstigung
Gegenstand
Bestrafung, Maßnahme oder Vollstreckung
Aus der Vortat erlangte Vorteile
Innere Zielrichtung
Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich des Vereitelungserfolgs
Absicht, einem anderen die Tatvorteile zu sichern

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Leons private Kamera hat seinen Bekannten Paul beim Diebstahl eines Laptops im Wert von 1.500 Euro gefilmt; Leon war daran nicht beteiligt und ist mit Paul weder verwandt noch sonst familiär verbunden. Leon kennt den Inhalt der Aufnahme und löscht sie unwiederbringlich, damit Paul nicht bestraft wird. Tatsächlich ist die Aufnahme das einzige Beweismittel, sodass das Verfahren wegen ihres Fehlens eingestellt wird und Paul dauerhaft unbestraft bleibt.

Trifft „Strafvereitelung“ hier zu?

„Strafvereitelung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestrafung, Maßnahme oder Vollstreckung gegen einen anderen
    Es geht um die Bestrafung Pauls wegen eines Diebstahls und damit um die Sanktionierung eines anderen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger oder teilweiser Vereitelungserfolg
    Die Bestrafung Pauls wird vollständig verhindert.
    erfüllt
  3. 3
    Kausalität der Vereitelungshandlung
    Das Löschen des einzigen Beweismittels verursacht das Ausbleiben der Bestrafung.
    erfüllt
  4. 4
    Vorsatz hinsichtlich der übrigen Umstände
    Leon kennt Pauls Tat und beseitigt bewusst die belastende Aufnahme.
    erfüllt
  5. 5
    Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich des Vereitelungserfolgs
    Leon handelt mit dem Ziel, Pauls Bestrafung zu verhindern.
    erfüllt
BFall B

Leons private Kamera hat seinen Bekannten Paul beim Diebstahl eines Laptops im Wert von 1.500 Euro gefilmt; Leon war daran nicht beteiligt und ist mit Paul weder verwandt noch sonst familiär verbunden. Leon kennt den Inhalt der Aufnahme und löscht sie unwiederbringlich ausschließlich, um Speicherplatz freizugeben. Er hält es nur für möglich und nimmt in Kauf, dass Paul dadurch endgültig unbestraft bleibt; darauf kommt es ihm aber nicht an. Tatsächlich ist die Aufnahme das einzige Beweismittel, sodass das Verfahren wegen ihres Fehlens eingestellt wird und Paul dauerhaft unbestraft bleibt.

Trifft „Strafvereitelung“ hier zu?

„Strafvereitelung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich des Vereitelungserfolgs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestrafung, Maßnahme oder Vollstreckung gegen einen anderen
    Es geht um die Bestrafung Pauls wegen eines Diebstahls und damit um die Sanktionierung eines anderen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger oder teilweiser Vereitelungserfolg
    Die Bestrafung Pauls wird tatsächlich vollständig verhindert.
    erfüllt
  3. 3
    Kausalität der Vereitelungshandlung
    Das Löschen des einzigen Beweismittels verursacht das Ausbleiben der Bestrafung.
    erfüllt
  4. 4
    Vorsatz hinsichtlich der übrigen Umstände
    Leon kennt Pauls Tat und beseitigt bewusst die belastende Aufnahme.
    erfüllt
  5. 5
    Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich des Vereitelungserfolgs
    Leon bezweckt die Straflosigkeit nicht und hält sie auch nicht für sicher; bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBedingter Vorsatz hinsichtlich des Vereitelungserfolgs wird als ausreichend angesehen.

RichtigHinsichtlich des Vereitelungserfolgs sind Absicht oder sicheres Wissen erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie persönliche Straflosigkeit bei einer Tat zugunsten eines Angehörigen wird übersehen.

RichtigBei § 258 StGB bleibt der Täter straffrei, wenn er die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht.

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