Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Maßnahme

§ 11 I Nr. 8 StGB · Strafrecht

Maßnahmen sind die in § 11 I Nr. 8 StGB abschließend aufgezählten Besserungs- und Sicherungsmittel, namentlich Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung, die nicht als Strafe, sondern aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung neben oder anstelle einer Strafe verhängt werden.

Merksatz

Über die Einordnung als Maßnahme entscheidet die gesetzliche Aufzählung, nicht die Schwere des Eingriffs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna fährt mit 1,8 Promille Alkohol im Blut Auto auf einer öffentlichen Straße. Ein Gericht verurteilt sie deshalb zu einer Geldstrafe und entzieht ihr zugleich die Fahrerlaubnis.

Trifft „Maßnahme“ hier zu?

„Maßnahme“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugehörigkeit zu einer der aufgezählten Rechtsfolgenarten
    Die Entziehung der Fahrerlaubnis gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Strafe
    Die Fahrerlaubnisentziehung ist keine Strafe, sondern eine eigenständige Rechtsfolge.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere gesetzliche Anordnung neben oder anstelle einer Strafe
    Die Entziehung wird auf Grundlage von § 69 StGB neben der Geldstrafe angeordnet.
    erfüllt
BFall B

Ein Gericht verurteilt Ben wegen Sachbeschädigung zu sechs Monaten Gefängnis, die er bei Bewährung nicht antreten muss. Für die Bewährungszeit verpflichtet es ihn zusätzlich, 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen.

Trifft „Maßnahme“ hier zu?

„Maßnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zu einer der aufgezählten Rechtsfolgenarten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zugehörigkeit zu einer der aufgezählten Rechtsfolgenarten
    Die Zahlungsauflage gehört zu keiner der drei abschließend aufgezählten Rechtsfolgenarten.
    fehlt
  2. 2
    Keine Strafe
    Die Zahlungspflicht ist eine Bewährungsauflage und keine Strafe.
    erfüllt
  3. 3
    Besondere gesetzliche Anordnung neben oder anstelle einer Strafe
    Die Auflage wird nach § 56b StGB zusätzlich zur ausgesetzten Freiheitsstrafe angeordnet.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerMaßnahmen mit Maßregeln der Besserung und Sicherung gleichsetzen.

RichtigDer Maßnahmenbegriff ist weiter und umfasst zusätzlich Einziehung und Unbrauchbarmachung.

Rechtsfolge falsch

FehlerAnnehmen, dass eine Maßnahme stets zusätzlich zu einer Strafe angeordnet werden muss.

RichtigBei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Maßnahme auch an die Stelle einer Strafe treten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.