Definitionen
Maßnahme
§ 11 I Nr. 8 StGB · StrafrechtMaßnahmen sind die in § 11 I Nr. 8 StGB abschließend aufgezählten Besserungs- und Sicherungsmittel, namentlich Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung, die nicht als Strafe, sondern aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung neben oder anstelle einer Strafe verhängt werden.
Über die Einordnung als Maßnahme entscheidet die gesetzliche Aufzählung, nicht die Schwere des Eingriffs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna fährt mit 1,8 Promille Alkohol im Blut Auto auf einer öffentlichen Straße. Ein Gericht verurteilt sie deshalb zu einer Geldstrafe und entzieht ihr zugleich die Fahrerlaubnis.
Trifft „Maßnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugehörigkeit zu einer der aufgezählten RechtsfolgenartenDie Entziehung der Fahrerlaubnis gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- 2erfülltKeine StrafeDie Fahrerlaubnisentziehung ist keine Strafe, sondern eine eigenständige Rechtsfolge.
- 3erfülltBesondere gesetzliche Anordnung neben oder anstelle einer StrafeDie Entziehung wird auf Grundlage von § 69 StGB neben der Geldstrafe angeordnet.
Ein Gericht verurteilt Ben wegen Sachbeschädigung zu sechs Monaten Gefängnis, die er bei Bewährung nicht antreten muss. Für die Bewährungszeit verpflichtet es ihn zusätzlich, 500 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen.
Trifft „Maßnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZugehörigkeit zu einer der aufgezählten RechtsfolgenartenDie Zahlungsauflage gehört zu keiner der drei abschließend aufgezählten Rechtsfolgenarten.
- 2erfülltKeine StrafeDie Zahlungspflicht ist eine Bewährungsauflage und keine Strafe.
- 3erfülltBesondere gesetzliche Anordnung neben oder anstelle einer StrafeDie Auflage wird nach § 56b StGB zusätzlich zur ausgesetzten Freiheitsstrafe angeordnet.
Typische Fehler
FehlerMaßnahmen mit Maßregeln der Besserung und Sicherung gleichsetzen.
RichtigDer Maßnahmenbegriff ist weiter und umfasst zusätzlich Einziehung und Unbrauchbarmachung.
FehlerAnnehmen, dass eine Maßnahme stets zusätzlich zu einer Strafe angeordnet werden muss.
RichtigBei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Maßnahme auch an die Stelle einer Strafe treten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema