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Risikoverwirklichungszusammenhang

§ 251 StGB · Strafrecht

Der Risikoverwirklichungszusammenhang beim Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Tod eines anderen Menschen durch den Raub verursacht worden ist und sich darin gerade eine dem Raub eigentümliche Gefahr verwirklicht hat. Die bloße Ursächlichkeit des Raubes für den Tod genügt nicht.

Merksatz

Die bloße Verursachung des Todes reicht für den besonderen Gefahrzusammenhang nicht aus.

Wie wird die Todesfolge dem Raub zugeordnet?Zunächst wird die Kausalität geprüft, danach die Verwirklichung der raubspezifischen Gefahr. Hervorgehoben ist der zweite Schritt.
  1. 1
    Kausalität
    Hat der Raub den Tod eines anderen Menschen verursacht?
  2. 2
    Risikoverwirklichungszusammenhang
    Hat sich im Tod gerade eine raubspezifische Gefahr verwirklicht?
  1. 1
    Kausalität Hat der Raub den Tod eines anderen Menschen verursacht?
  2. 2
    Risikoverwirklichungszusammenhang Hat sich im Tod gerade eine raubspezifische Gefahr verwirklicht?
Risikoverwirklichungszusammenhang

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anton schlägt den Ladeninhaber mit einer Eisenstange auf den Kopf, damit er dessen Geld aus der Ladenkasse nehmen und behalten kann. Er nimmt das Geld. 1Der Ladeninhaber stirbt an der durch den Schlag verursachten Kopfverletzung.

Trifft „Risikoverwirklichungszusammenhang“ hier zu?

„Risikoverwirklichungszusammenhang“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursächlichkeit des Raubes für den Tod eines anderen Menschen
    Der zur Wegnahme eingesetzte Schlag verursacht den Tod des Ladeninhabers.
    erfüllt
  2. 2
    Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr
    Im Tod verwirklicht sich die besondere Gefahr der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt.
    erfüllt
BFall B

Um das Geld aus der Ladenkasse nehmen und behalten zu können, schlägt Anton den Ladeninhaber auf den Arm und nimmt das Geld. 1Nur wegen der Armverletzung geht der Ladeninhaber ins Krankenhaus. Dort spritzt ihm ein Arzt aus Rache für einen alten privaten Streit heimlich Gift. Der Ladeninhaber stirbt allein an dem Gift; die Armverletzung hätte auch ohne Behandlung folgenlos geheilt.

Trifft „Risikoverwirklichungszusammenhang“ hier zu?

„Risikoverwirklichungszusammenhang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursächlichkeit des Raubes für den Tod eines anderen Menschen
    Ohne den Überfall wäre es nicht zu dem Krankenhausbesuch und der dortigen Vergiftung gekommen.
    erfüllt
  2. 2
    Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr
    Die eigenständige Tötung aus privater Rache verwirklicht keine dem Raub eigentümliche Gefahr.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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