Definitionen
Risikoverwirklichungszusammenhang
§ 251 StGB · StrafrechtDer Risikoverwirklichungszusammenhang beim Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Tod eines anderen Menschen durch den Raub verursacht worden ist und sich darin gerade eine dem Raub eigentümliche Gefahr verwirklicht hat. Die bloße Ursächlichkeit des Raubes für den Tod genügt nicht.
Die bloße Verursachung des Todes reicht für den besonderen Gefahrzusammenhang nicht aus.
- 1KausalitätHat der Raub den Tod eines anderen Menschen verursacht?
- 2RisikoverwirklichungszusammenhangHat sich im Tod gerade eine raubspezifische Gefahr verwirklicht?
- 1Kausalität Hat der Raub den Tod eines anderen Menschen verursacht?
- 2Risikoverwirklichungszusammenhang Hat sich im Tod gerade eine raubspezifische Gefahr verwirklicht?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anton schlägt den Ladeninhaber mit einer Eisenstange auf den Kopf, damit er dessen Geld aus der Ladenkasse nehmen und behalten kann. Er nimmt das Geld. 1Der Ladeninhaber stirbt an der durch den Schlag verursachten Kopfverletzung.
Trifft „Risikoverwirklichungszusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUrsächlichkeit des Raubes für den Tod eines anderen MenschenDer zur Wegnahme eingesetzte Schlag verursacht den Tod des Ladeninhabers.
- 2erfülltVerwirklichung einer raubspezifischen GefahrIm Tod verwirklicht sich die besondere Gefahr der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt.
Um das Geld aus der Ladenkasse nehmen und behalten zu können, schlägt Anton den Ladeninhaber auf den Arm und nimmt das Geld. 1Nur wegen der Armverletzung geht der Ladeninhaber ins Krankenhaus. Dort spritzt ihm ein Arzt aus Rache für einen alten privaten Streit heimlich Gift. Der Ladeninhaber stirbt allein an dem Gift; die Armverletzung hätte auch ohne Behandlung folgenlos geheilt.
Trifft „Risikoverwirklichungszusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUrsächlichkeit des Raubes für den Tod eines anderen MenschenOhne den Überfall wäre es nicht zu dem Krankenhausbesuch und der dortigen Vergiftung gekommen.
- 2fehltVerwirklichung einer raubspezifischen GefahrDie eigenständige Tötung aus privater Rache verwirklicht keine dem Raub eigentümliche Gefahr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema