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Tatbestandsspezifische Gefahr

Strafrecht

Die tatbestandsspezifische Gefahr ist bei Erfolgsqualifikationen diejenige Gefahr des Grunddelikts, die sich in der eingetretenen schweren Folge verwirklicht haben muss, um den spezifischen Gefahrzusammenhang zu begründen; erforderlich ist, dass sich gerade das dem Grunddelikt eigentümliche Risiko im konkreten Erfolg niedergeschlagen hat und nicht ein anderes, tatbestandsfremdes Risiko. Die bloße Ursächlichkeit des Grunddelikts für die schwere Folge genügt nicht.

Merksatz

Bloße Ursächlichkeit genügt nicht: Die schwere Folge muss auf dem besonderen Risiko des Grunddelikts beruhen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton sticht Ben absichtlich mit einem Messer in den Oberschenkel, um ihn zu verletzen, und vertraut fest auf dessen Überleben. Der Stich durchtrennt eine große Schlagader; Ben verblutet an dieser Wunde.

Trifft „Tatbestandsspezifische Gefahr“ hier zu?

„Tatbestandsspezifische Gefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dem Grunddelikt eigentümliches Risiko
    Der Messerstich begründet durch die Arterienverletzung eine der Körperverletzung eigentümliche Lebensgefahr.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt der schweren Folge
    Mit Bens Tod ist die schwere Folge eingetreten.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirklichung des spezifischen statt eines tatbestandsfremden Risikos
    Im Verbluten verwirklicht sich gerade die durch die Stichverletzung begründete Lebensgefahr.
    erfüllt
BFall B

Anton sticht Ben absichtlich mit einem Messer in den Oberschenkel, um ihn zu verletzen, und vertraut fest auf dessen Überleben. 1Der Stich durchtrennt eine große Schlagader, doch Ärzte stillen die Blutung. Die Verletzung heilt vollständig aus. Bei einer wegen der Stichverletzung vereinbarten Kontrolluntersuchung im Krankenhaus 2stirbt Ben an Rauchgasen eines unabhängig vom Angriff ausgebrochenen Brandes.

Trifft „Tatbestandsspezifische Gefahr“ hier zu?

„Tatbestandsspezifische Gefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwirklichung des spezifischen statt eines tatbestandsfremden Risikos

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dem Grunddelikt eigentümliches Risiko
    Auch hier begründet die Arterienverletzung zunächst eine der Körperverletzung eigentümliche Lebensgefahr.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt der schweren Folge
    Mit Bens Tod ist die schwere Folge eingetreten.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirklichung des spezifischen statt eines tatbestandsfremden Risikos
    Der unabhängige Krankenhausbrand verwirklicht ein tatbestandsfremdes Risiko und nicht die besondere Gefahr der Stichverletzung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Ursächlichkeit des Grunddelikts für die schwere Folge wird bereits als ausreichender Gefahrzusammenhang behandelt.

RichtigZusätzlich muss sich in der schweren Folge gerade das dem Grunddelikt eigentümliche Risiko verwirklichen.

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