Schemata
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Art. 2 I i.V.m. 1 I GGVerletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG durch staatliche Datenerhebung oder -verarbeitung
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Jede natürliche Person als Grundrechtsträger; Deutsche und Ausländer gleichermaßen (Menschenrecht).
- II. Sachlicher Schutzbereich
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 – Volkszählung).
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können; ein besonderer Geheimnischarakter ist nicht erforderlich.
- 1. Datenerhebung
Erstmalige Erfassung personenbezogener Daten durch den Staat, unabhängig von der Erhebungsmethode (offen, verdeckt, automatisiert).
- 2. Datenspeicherung und -verarbeitung
Jede weitere Verwendung bereits erhobener Daten, insbesondere Speicherung, Übermittlung, Verknüpfung und Nutzung zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck (Zweckbindungsgrundsatz).
- 3. Abgrenzung zu anderen Grundrechten
Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sind als speziellere Gewährleistungen vorrangig; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt subsidiär zurück, soweit deren Schutzbereiche einschlägig sind.
- B. Eingriff
- I. Klassischer Eingriffsbegriff
Finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln, das den Grundrechtsträger in der Ausübung seines Rechts beeinträchtigt.
- II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen, sofern diese in ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff gleichkommen (h.M.); bloße Bagatellen scheiden aus.
- III. Eingriffstatbestände im Bereich informationeller Selbstbestimmung
- 1. Datenerhebung
Jede staatliche Erfassung personenbezogener Daten stellt einen Eingriff dar, unabhängig davon, ob die betroffene Person davon Kenntnis hat.
- 2. Datenweitergabe und -übermittlung
Die Übermittlung von Daten an andere Behörden oder Private ist ein eigenständiger Eingriff, da der Betroffene die weitere Verwendung nicht mehr kontrollieren kann.
- 3. Zweckändernde Weiterverwendung
Die Nutzung von Daten zu einem anderen als dem ursprünglichen Erhebungszweck stellt einen neuen, gesondert zu rechtfertigenden Eingriff dar (Zweckbindung).
- 4. Heimliche Überwachungsmaßnahmen
Verdeckte Datenerhebungen (z.B. Online-Durchsuchung, Rasterfahndung, IMSI-Catcher) sind Eingriffe von besonderem Gewicht, da dem Betroffenen effektiver Rechtsschutz erschwert wird.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken des Art. 2 I GG (verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Sittengesetz); maßgeblich ist die verfassungsmäßige Ordnung als Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.
- II. Schranken-Schranken
- 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
- a. Gesetzesvorbehalt (Normenklarheit und Bestimmtheit)
Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren gesetzlichen Grundlage; der Gesetzgeber muss Zweck, Voraussetzungen und Umfang des Eingriffs hinreichend bestimmt regeln (BVerfGE 65, 1).
- b. Zuständigkeit und Verfahren
Die Ermächtigungsgrundlage muss vom zuständigen Gesetzgeber (Bund oder Land) im verfassungsgemäßen Verfahren erlassen worden sein.
- 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- a. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen, z.B. Strafverfolgung, Gefahrenabwehr, Verwaltungsvollzug.
- b. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot)
- aa. Geeignetheit
Die Maßnahme muss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sein.
- bb. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen; insbesondere ist zu prüfen, ob eine anonymisierte oder pseudonymisierte Datenerhebung ausreicht.
- cc. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere des Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; dabei sind Eingriffsintensität (Streubreite, Heimlichkeit, Verknüpfungsmöglichkeiten) und Bedeutung des Schutzguts gegenüberzustellen.
Besonders schwerwiegende Eingriffe (z.B. Totalüberwachung, Erstellung von Persönlichkeitsprofilen) sind nur zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter zulässig (BVerfGE 65, 1; BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung).
Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 1 I GG) darf unter keinen Umständen angetastet werden; Eingriffe in diesen Bereich sind stets verfassungswidrig und einer Abwägung nicht zugänglich.
- c. Zweckbindungsgebot
Erhobene Daten dürfen grundsätzlich nur für den bei der Erhebung festgelegten Zweck verwendet werden; eine zweckändernde Weiterverwendung bedarf einer eigenständigen Rechtsgrundlage und erneuter Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- d. Verfahrensrechtliche Sicherungen
Zur Kompensation der Eingriffsintensität sind verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen erforderlich: Benachrichtigungspflichten, Löschungsgebote, Richtervorbehalte, unabhängige Datenschutzkontrolle (BVerfGE 65, 1).
- e. Wesentlichkeitsgrundsatz
Alle wesentlichen Entscheidungen im Bereich des Datenschutzes muss der Gesetzgeber selbst treffen und darf sie nicht der Exekutive überlassen (Parlamentsvorbehalt).
- D. Ergebnis
Liegen Schutzbereich und Eingriff vor und ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht gegeben, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG verletzt.