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Rechtfertigende Pflichtenkollision

StGB

Rechtfertigung durch Pflichtenkollision (übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund, gewohnheitsrechtlich anerkannt)

  • I. Vorliegen einer Pflichtenkollision

    Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn der Täter gleichzeitig mehreren Handlungspflichten ausgesetzt ist, die er nicht alle gleichzeitig erfüllen kann, sodass die Erfüllung einer Pflicht zwingend die Verletzung einer anderen bedingt.

    • 1. Bestehen mindestens zweier rechtlicher Handlungspflichten

      Es müssen mindestens zwei rechtlich anerkannte Handlungspflichten (Gebotsnormen) bestehen, nicht bloß Obliegenheiten oder moralische Pflichten. Rechtsquellen können Gesetz, Vertrag oder Garantenstellung sein.

    • 2. Gleichzeitigkeit der Pflichten

      Beide Pflichten müssen im selben Zeitpunkt aktuell und fällig sein; eine zeitlich gestaffelte Erfüllbarkeit schließt die Kollision aus.

    • 3. Unvereinbarkeit der Pflichten

      Die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten muss objektiv unmöglich sein; bloße Erschwernis genügt nicht.

  • II. Rechtmäßigkeit der Pflichtauswahl
    • 1. Rangverhältnis der kollidierenden Pflichten
      • a. Kollision gleichrangiger Pflichten

        Treffen zwei gleichwertige Handlungspflichten aufeinander (z.B. zwei Rettungspflichten gleicher Dringlichkeit), ist der Täter gerechtfertigt, wenn er eine der Pflichten erfüllt; die Auswahl steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

      • b. Kollision ungleichrangiger Pflichten

        Besteht ein Rangunterschied, ist der Täter nur dann gerechtfertigt, wenn er die höherrangige Pflicht erfüllt. Maßstab für den Rang sind insbesondere der Wert des bedrohten Rechtsguts, die Nähe der Gefahr und die Intensität der Pflichtbindung.

      • c. Abgrenzung zur Kollision von Handlungs- und Unterlassungspflicht

        Kollidiert eine Handlungspflicht mit einer Unterlassungspflicht, ist die Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund grundsätzlich nicht anwendbar; hier greift ggf. § 34 StGB (rechtfertigender Notstand). H.M.: Pflichtenkollision erfasst nur das Zusammentreffen von Handlungspflichten.

    • 2. Erfüllung der gewählten Pflicht

      Der Täter muss tatsächlich die (höherrangige oder eine der gleichrangigen) Pflicht erfüllen; bloßes Unterlassen beider Pflichten ist nicht gerechtfertigt.

    • 3. Kein Übermaß bei der Pflichterfüllung

      Die Erfüllung der gewählten Pflicht darf nicht über das zur Pflichterfüllung erforderliche Maß hinausgehen; das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt auch hier.

  • Der Täter muss in Kenntnis der Pflichtenkollision und mit dem Willen handeln, die (höherrangige) Pflicht zu erfüllen. Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, kommt nach h.M. nur Versuch in Betracht (analog zu anderen Rechtfertigungsgründen).

  • IV. Rechtsfolge
    • 1. Vollständige Rechtfertigung bei Erfüllung der höherrangigen oder einer gleichrangigen Pflicht

      Die Tat ist gerechtfertigt; Strafbarkeit entfällt vollständig.

    • 2. Keine Rechtfertigung bei Verletzung der höherrangigen Pflicht

      Erfüllt der Täter die niederrangige Pflicht und verletzt die höherrangige, greift keine Rechtfertigung; es verbleibt allenfalls ein Schuldminderungsgrund (entschuldigender Notstand § 35 StGB analog oder verminderte Schuld).

    • 3. Abgrenzung zu § 34 StGB

      § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) setzt eine Interessenabwägung voraus und erfasst auch Eingriffe in Rechtsgüter Dritter; die Pflichtenkollision ist auf das Zusammentreffen von Handlungspflichten beschränkt und tritt als speziellerer Rechtfertigungsgrund vor § 34 StGB.

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