Schemata
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 316a StGBStrafbarkeit gem. § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs
Führer ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung setzt oder hält und dabei die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt. Mitfahrer ist jede weitere im Fahrzeug befindliche Person. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Angriffs.
- b. Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeug i.S.d. § 316a StGB ist jedes nicht schienengebundene Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird (vgl. § 1 II StVG).
- c. Angriff
Angriff ist jede feindliche Einwirkung auf eine andere Person, die deren körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Willensentschließungsfreiheit beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; er muss unmittelbar gegen den Führer oder Mitfahrer gerichtet sein.
- d. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs sind die spezifischen Bedingungen, die sich aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergeben und den Betroffenen in seiner Abwehr- und Reaktionsfähigkeit einschränken (z.B. Ablenkung durch Fahraufgabe, Bindung an das Fahrzeug, Verkehrsdichte).
- bb. Ausnutzen
Der Täter muss die verkehrsbedingten Einschränkungen des Opfers bewusst als Mittel zur Erleichterung seines Angriffs einsetzen. Str.: Nach h.M. (BGH) genügt es, dass der Täter die Lage des Opfers als Kraftfahrzeugführer objektiv ausnutzt und dies zumindest billigend in Kauf nimmt; eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. A.A.: dolus directus 1. Grades erforderlich.
- e. Zeitlicher Zusammenhang: Betrieb des Kraftfahrzeugs
Der Angriff muss erfolgen, während das Fahrzeug in Betrieb ist, d.h. während der Fahrt oder bei verkehrsbedingtem Halt (z.B. Rotlicht). Nicht erfasst sind Angriffe nach endgültigem Abstellen des Fahrzeugs.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Angriffs und der Eigenschaft des Opfers als Führer oder Mitfahrer.
- b. Absicht, einen Raub, räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl zu begehen
Der Täter muss mit der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, einen Raub (§ 249 StGB), eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) oder einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) zu begehen. Die Anschlussdelikte müssen nicht vollendet werden; die Absicht muss im Zeitpunkt des Angriffs vorliegen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, § 32 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sind zu prüfen, sofern Anhaltspunkte bestehen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Handelt der Täter ohne Unrechtsbewusstsein, ist die Schuld ausgeschlossen, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insb. § 35 StGB (entschuldigender Notstand); regelmäßig fernliegend.
- IV. Strafzumessung und Qualifikationen
- 1. Regelstrafe
§ 316a I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
§ 316a III StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn die Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ergibt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unbillig wäre.
- 3. Todesfolge (§ 316a II StGB)
Verursacht der Täter durch den Angriff wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- 4. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem angestrebten Anschlussdelikt (§§ 249, 252, 253/255 StGB) ist möglich. § 316a StGB tritt nicht hinter das Anschlussdelikt zurück, da er eigenständiges Unrecht erfasst.