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Todeserfolg

§ 222 StGB · Strafrecht

Der Todeserfolg bezeichnet den tatbestandlich vorausgesetzten Eintritt des Todes eines Menschen als Folge der Tathandlung, wobei der Tod kausal und objektiv zurechenbar durch das Verhalten des Täters herbeigeführt worden sein muss.

Merksatz

Die bloße Verursachung des Todes genügt nicht; der Tod muss dem Verhalten auch objektiv zurechenbar sein.

Wo steht der Todeserfolg im Tatbestand?Gezeigt ist der Abschnitt zu Erfolg und Zurechnung. Weitere Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung bleiben außerhalb der Darstellung.
  1. 1
    Todeserfolg
    Feststellen, ob ein Mensch gestorben ist.
  2. 2
    Kausalität
    Prüfen, ob das Verhalten den Tod verursacht hat.
  3. 3
    Objektive Zurechnung
    Prüfen, ob der Tod dem Verhalten rechtlich zugerechnet werden kann.
  1. 1
    Todeserfolg Feststellen, ob ein Mensch gestorben ist.
  2. 2
    Kausalität Prüfen, ob das Verhalten den Tod verursacht hat.
  3. 3
    Objektive Zurechnung Prüfen, ob der Tod dem Verhalten rechtlich zugerechnet werden kann.
Todeserfolg

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara fährt aus Unachtsamkeit trotz roter Ampel in eine Kreuzung und stößt dort mit einem Radfahrer zusammen, der bei Grün fährt. Der Radfahrer erleidet durch den Aufprall schwere Kopfverletzungen und stirbt unmittelbar daran.

Trifft „Todeserfolg“ hier zu?

„Todeserfolg“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Todeseintritt bei einem Menschen
    Mit dem Radfahrer ist ein Mensch gestorben.
    erfüllt
  2. 2
    Kausalität des Täterverhaltens
    Ohne den von Mara verursachten Zusammenstoß wären die tödlichen Kopfverletzungen ausgeblieben.
    erfüllt
  3. 3
    Objektive Zurechnung des Todes
    Im Tod durch die Aufprallverletzungen verwirklicht sich gerade die durch das Überfahren der roten Ampel geschaffene Gefahr.
    erfüllt
BFall B

Mara fährt aus Unachtsamkeit trotz roter Ampel in eine Kreuzung und stößt dort mit einem Radfahrer zusammen, der bei Grün fährt. Durch den Aufprall erleidet der Radfahrer einen Beinbruch und muss deshalb im Krankenhaus bleiben. Während dieses Aufenthalts verübt ein Unbekannter einen Sprengstoffanschlag auf das Krankenhaus, bei dem der Radfahrer stirbt. Die Beinverletzung hat auf die tödliche Wirkung des Anschlags keinen Einfluss.

Trifft „Todeserfolg“ hier zu?

„Todeserfolg“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektive Zurechnung des Todes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Todeseintritt bei einem Menschen
    Der Radfahrer ist bei dem Anschlag gestorben.
    erfüllt
  2. 2
    Kausalität des Täterverhaltens
    Ohne den Zusammenstoß wäre der Radfahrer nicht bei dem Anschlag im Krankenhaus gewesen und dort gestorben.
    erfüllt
  3. 3
    Objektive Zurechnung des Todes
    Im Anschlag verwirklicht sich eine vom Verkehrsunfall unabhängige Gefahr, nicht die von Mara geschaffene Verkehrsgefahr.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei feststehender Todesverursachung wird die Fahrlässigkeit nicht mehr geprüft.

RichtigAuch bei kausal und objektiv zurechenbar verursachtem Tod setzt eine Strafbarkeit nach § 222 StGB Fahrlässigkeit voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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