Definitionen
Todeserfolg
§ 222 StGB · StrafrechtDer Todeserfolg bezeichnet den tatbestandlich vorausgesetzten Eintritt des Todes eines Menschen als Folge der Tathandlung, wobei der Tod kausal und objektiv zurechenbar durch das Verhalten des Täters herbeigeführt worden sein muss.
Die bloße Verursachung des Todes genügt nicht; der Tod muss dem Verhalten auch objektiv zurechenbar sein.
- 1TodeserfolgFeststellen, ob ein Mensch gestorben ist.
- 2KausalitätPrüfen, ob das Verhalten den Tod verursacht hat.
- 3Objektive ZurechnungPrüfen, ob der Tod dem Verhalten rechtlich zugerechnet werden kann.
- 1Todeserfolg Feststellen, ob ein Mensch gestorben ist.
- 2Kausalität Prüfen, ob das Verhalten den Tod verursacht hat.
- 3Objektive Zurechnung Prüfen, ob der Tod dem Verhalten rechtlich zugerechnet werden kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara fährt aus Unachtsamkeit trotz roter Ampel in eine Kreuzung und stößt dort mit einem Radfahrer zusammen, der bei Grün fährt. Der Radfahrer erleidet durch den Aufprall schwere Kopfverletzungen und stirbt unmittelbar daran.
Trifft „Todeserfolg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTodeseintritt bei einem MenschenMit dem Radfahrer ist ein Mensch gestorben.
- 2erfülltKausalität des TäterverhaltensOhne den von Mara verursachten Zusammenstoß wären die tödlichen Kopfverletzungen ausgeblieben.
- 3erfülltObjektive Zurechnung des TodesIm Tod durch die Aufprallverletzungen verwirklicht sich gerade die durch das Überfahren der roten Ampel geschaffene Gefahr.
Mara fährt aus Unachtsamkeit trotz roter Ampel in eine Kreuzung und stößt dort mit einem Radfahrer zusammen, der bei Grün fährt. Durch den Aufprall erleidet der Radfahrer einen Beinbruch und muss deshalb im Krankenhaus bleiben. Während dieses Aufenthalts verübt ein Unbekannter einen Sprengstoffanschlag auf das Krankenhaus, bei dem der Radfahrer stirbt. Die Beinverletzung hat auf die tödliche Wirkung des Anschlags keinen Einfluss.
Trifft „Todeserfolg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTodeseintritt bei einem MenschenDer Radfahrer ist bei dem Anschlag gestorben.
- 2erfülltKausalität des TäterverhaltensOhne den Zusammenstoß wäre der Radfahrer nicht bei dem Anschlag im Krankenhaus gewesen und dort gestorben.
- 3fehltObjektive Zurechnung des TodesIm Anschlag verwirklicht sich eine vom Verkehrsunfall unabhängige Gefahr, nicht die von Mara geschaffene Verkehrsgefahr.
Typische Fehler
FehlerBei feststehender Todesverursachung wird die Fahrlässigkeit nicht mehr geprüft.
RichtigAuch bei kausal und objektiv zurechenbar verursachtem Tod setzt eine Strafbarkeit nach § 222 StGB Fahrlässigkeit voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema