Schemata
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Art. 2 II 1 GGVerletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 II 1 GG schützt jeden Menschen als Grundrechtsträger; erfasst sind alle natürlichen Personen vom Beginn des Lebens (str.: h.M. ab Vollendung der Geburt, nach a.A. bereits ab Nidation) bis zum Tod.
Juristische Personen sind nicht Träger dieses Grundrechts (Art. 19 III GG scheidet aus, da höchstpersönliches Recht).
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Recht auf Leben
Geschützt ist die biologisch-physische Existenz des Menschen; umfasst das Recht, am Leben zu bleiben, nicht aber ein Recht auf einen bestimmten Lebensstandard.
Str.: Recht auf den eigenen Tod (Suizid) – h.M. verneint grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Sterbehilfe aus Art. 2 II 1 GG, leitet diesen allenfalls aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab.
- 2. Recht auf körperliche Unversehrtheit
Geschützt ist die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinne sowie die psychische Integrität (h.M.: psychische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht erfasst).
Umfasst auch das Recht, in die eigene körperliche Unversehrtheit einzuwilligen oder Eingriffe abzulehnen (negative Dimension).
- B. Eingriff
- I. Klassischer (finaler) Eingriff
Staatliches Handeln, das unmittelbar, gezielt und imperativ auf Leben oder körperliche Unversehrtheit einwirkt (z.B. Todesschuss, Zwangsbehandlung).
- II. Moderner Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbare, unbeabsichtigte und faktische Beeinträchtigungen, sofern diese dem Staat zurechenbar sind und von einigem Gewicht sind (z.B. staatlich verursachte Gesundheitsgefahren durch Umweltbelastungen).
- III. Schutzpflichtdimension
Art. 2 II 1 GG begründet zugleich eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte (BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I); Eingriff in die Schutzpflicht liegt vor, wenn der Staat das Untermaßverbot verletzt.
Untermaßverbot: Der Staat muss ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen ergreifen; Verletzung nur bei evidenter Schutzpflichtverletzung.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Art. 2 II 3 GG: Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes (einfacher Gesetzesvorbehalt); das Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
- II. Schranken-Schranken
- 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Zuständigkeit, Verfahren und Form des eingreifenden Gesetzes müssen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (Art. 70 ff., 76 ff. GG).
- 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- a. Bestimmtheitsgrundsatz
Das eingreifende Gesetz muss hinreichend bestimmt und normenklarheitlich sein (Art. 20 III GG).
- b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- aa. Legitimer Zweck
Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein.
- bb. Geeignetheit
Die Maßnahme muss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sein.
- cc. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung geben.
- dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere des Eingriffs in Leben oder körperliche Unversehrtheit darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; bei Eingriffen in das Leben ist der Verhältnismäßigkeitsmaßstab besonders streng (absoluter Schutz des Lebens als höchstes Rechtsgut, vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz).
Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit darf nicht angetastet werden; bei Art. 2 II 1 GG ist der Wesensgehalt mit dem absoluten Schutz des Lebens weitgehend deckungsgleich.
- d. Achtung der Menschenwürde (Art. 1 I GG)
Eingriffe in Art. 2 II 1 GG dürfen nicht zugleich die Menschenwürde verletzen; Art. 1 I GG ist abwägungsfest und begrenzt jeden Eingriff absolut.