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Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Art. 2 II 1 GG

Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 2 II 1 GG schützt jeden Menschen als Grundrechtsträger; erfasst sind alle natürlichen Personen vom Beginn des Lebens (str.: h.M. ab Vollendung der Geburt, nach a.A. bereits ab Nidation) bis zum Tod.

      Juristische Personen sind nicht Träger dieses Grundrechts (Art. 19 III GG scheidet aus, da höchstpersönliches Recht).

    • II. Sachlicher Schutzbereich
      • 1. Recht auf Leben

        Geschützt ist die biologisch-physische Existenz des Menschen; umfasst das Recht, am Leben zu bleiben, nicht aber ein Recht auf einen bestimmten Lebensstandard.

        Str.: Recht auf den eigenen Tod (Suizid) – h.M. verneint grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Sterbehilfe aus Art. 2 II 1 GG, leitet diesen allenfalls aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ab.

      • 2. Recht auf körperliche Unversehrtheit

        Geschützt ist die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinne sowie die psychische Integrität (h.M.: psychische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht erfasst).

        Umfasst auch das Recht, in die eigene körperliche Unversehrtheit einzuwilligen oder Eingriffe abzulehnen (negative Dimension).

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer (finaler) Eingriff

      Staatliches Handeln, das unmittelbar, gezielt und imperativ auf Leben oder körperliche Unversehrtheit einwirkt (z.B. Todesschuss, Zwangsbehandlung).

    • II. Moderner Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbare, unbeabsichtigte und faktische Beeinträchtigungen, sofern diese dem Staat zurechenbar sind und von einigem Gewicht sind (z.B. staatlich verursachte Gesundheitsgefahren durch Umweltbelastungen).

    • III. Schutzpflichtdimension

      Art. 2 II 1 GG begründet zugleich eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte (BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I); Eingriff in die Schutzpflicht liegt vor, wenn der Staat das Untermaßverbot verletzt.

      Untermaßverbot: Der Staat muss ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen ergreifen; Verletzung nur bei evidenter Schutzpflichtverletzung.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 2 II 3 GG: Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes (einfacher Gesetzesvorbehalt); das Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

        Zuständigkeit, Verfahren und Form des eingreifenden Gesetzes müssen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (Art. 70 ff., 76 ff. GG).

      • 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
        • a. Bestimmtheitsgrundsatz

          Das eingreifende Gesetz muss hinreichend bestimmt und normenklarheitlich sein (Art. 20 III GG).

        • b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
          • aa. Legitimer Zweck

            Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein.

          • bb. Geeignetheit

            Die Maßnahme muss zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet sein.

          • cc. Erforderlichkeit

            Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung geben.

          • dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

            Die Schwere des Eingriffs in Leben oder körperliche Unversehrtheit darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; bei Eingriffen in das Leben ist der Verhältnismäßigkeitsmaßstab besonders streng (absoluter Schutz des Lebens als höchstes Rechtsgut, vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz).

        • Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit darf nicht angetastet werden; bei Art. 2 II 1 GG ist der Wesensgehalt mit dem absoluten Schutz des Lebens weitgehend deckungsgleich.

        • d. Achtung der Menschenwürde (Art. 1 I GG)

          Eingriffe in Art. 2 II 1 GG dürfen nicht zugleich die Menschenwürde verletzen; Art. 1 I GG ist abwägungsfest und begrenzt jeden Eingriff absolut.

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