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Unmittelbarkeitszusammenhang

§ 251 StGB · Strafrecht

Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist bei erfolgsqualifizierten Delikten erforderlich und verlangt, dass sich in der schweren Folge gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr verwirklicht; ein bloß ursächlicher Zusammenhang genügt nicht. Bei § 251 StGB setzt er voraus, dass der Raub den Tod eines anderen Menschen verursacht und sich darin gerade eine dem Raub eigentümliche Gefahr verwirklicht. Ein zeitlicher Abstand zwischen Grunddelikt und schwerer Folge schließt den Zusammenhang für sich genommen nicht aus.

Merksatz

Bloße Ursächlichkeit genügt nicht; entscheidend ist die Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr.

Wo wird der Gefahrzusammenhang geprüft?Ausschnitt der Tatbestandsprüfung des Raubes mit Todesfolge: Der Gefahrzusammenhang folgt auf die Ursächlichkeit, die Leichtfertigkeit wird anschließend geprüft.
  1. 1
    Grundtatbestand: Raub
    Zunächst sind die Voraussetzungen eines Raubes zu prüfen.
  2. 2
    Tod und Ursächlichkeit
    Der Raub muss für den Tod eines anderen Menschen ursächlich sein.
  3. 3
    Unmittelbarkeitszusammenhang
    Im Tod muss sich gerade eine dem Raub eigentümliche Gefahr verwirklichen.
  4. 4
    Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes
    Hinsichtlich des Todes muss der Täter zumindest leichtfertig gehandelt haben.
  1. 1
    Grundtatbestand: Raub Zunächst sind die Voraussetzungen eines Raubes zu prüfen.
  2. 2
    Tod und Ursächlichkeit Der Raub muss für den Tod eines anderen Menschen ursächlich sein.
  3. 3
    Unmittelbarkeitszusammenhang Im Tod muss sich gerade eine dem Raub eigentümliche Gefahr verwirklichen.
  4. 4
    Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes Hinsichtlich des Todes muss der Täter zumindest leichtfertig gehandelt haben.
Unmittelbarkeitszusammenhang

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom will Paul die Brieftasche wegnehmen und schlägt ihn deshalb mit einem schweren Hammer auf den Kopf. Tom nimmt Paul die Brieftasche weg und läuft davon. Paul stirbt zwei Tage später an der durch den Schlag verursachten Hirnverletzung.

Trifft „Unmittelbarkeitszusammenhang“ hier zu?

„Unmittelbarkeitszusammenhang“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod eines anderen Menschen
    Mit Paul stirbt ein anderer Mensch als der Täter.
    erfüllt
  2. 2
    Ursächlichkeit des Raubes für den Tod
    Der zur Wegnahme eingesetzte Schlag verursacht die tödliche Hirnverletzung.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr
    Im Tod verwirklicht sich die Lebensgefahr der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt.
    erfüllt
BFall B

Tom will Paul die Brieftasche wegnehmen und bricht ihm deshalb mit einem gezielten Schlag den Unterarm. Tom nimmt Paul die Brieftasche weg und läuft davon. Wegen des gebrochenen Arms wird Paul in ein Krankenhaus aufgenommen, in dem er am folgenden Tag bei einem von einem defekten Gerät ausgelösten Brand stirbt.

Trifft „Unmittelbarkeitszusammenhang“ hier zu?

„Unmittelbarkeitszusammenhang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tod eines anderen Menschen
    Mit Paul stirbt ein anderer Mensch als der Täter.
    erfüllt
  2. 2
    Ursächlichkeit des Raubes für den Tod
    Ohne die beim Raub verursachte Armverletzung wäre Paul nicht in dem Krankenhaus gewesen.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirklichung einer raubspezifischen Gefahr
    Der Tod durch den unabhängig entstandenen Krankenhausbrand verwirklicht keine dem Raub eigentümliche Gefahr.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der bloßen Ursächlichkeit des Raubes für den Tod wird bereits auf den Unmittelbarkeitszusammenhang geschlossen.

RichtigZusätzlich muss sich im Tod gerade eine dem Raub eigentümliche Gefahr verwirklichen.

Verwechslung

FehlerUnmittelbarkeit wird zeitlich verstanden und der Zusammenhang bei einem späteren Tod verneint.

RichtigEin späterer Tod schließt den Zusammenhang nicht allein wegen des zeitlichen Abstands aus.

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