Schemata
Rechtfertigender Notstand
§ 34 StGBRechtfertigung gem. § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)
- I. Notstandslage
- 1. Gefahr
Gefahr ist ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens an einem rechtlich geschützten Gut nach objektiver Beurteilung wahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
- 2. Für ein rechtlich geschütztes Interesse
Jedes von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsgut kommt in Betracht (Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, öffentliche Interessen etc.); auch Interessen Dritter oder der Allgemeinheit.
Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, bereits eingetreten ist oder fortdauert. Dauergefahr genügt nach h.M., sofern der günstigste Zeitpunkt zur Abwehr nicht verpasst werden darf.
- II. Notstandshandlung
- 1. Nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)
Die Gefahr darf nicht durch ein gleich geeignetes, aber weniger eingreifendes Mittel abwendbar sein. Subsidiäre Mittel (z.B. Inanspruchnahme staatlicher Hilfe) sind vorrangig, sofern rechtzeitig verfügbar.
- 2. Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses (Güterabwägung)
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen; bloßes Überwiegen genügt nicht. Abwägungskriterien: Rang der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß der drohenden Verletzung, Grad der Gefahr, Nähe der Gefahr, Wert des bedrohten gegenüber dem verletzten Guts.
- a. Rang der betroffenen Rechtsgüter
Höherrangige Rechtsgüter (insb. Leben, Leib) überwiegen regelmäßig niedrigrangige (Eigentum, Vermögen); Menschenwürde (Art. 1 GG) ist absolut unantastbar.
- b. Grad und Ausmaß der drohenden Verletzung
Je größer der drohende Schaden und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit, desto eher überwiegt das geschützte Interesse.
- c. Qualität der Gefahr und Nähe
Unmittelbar bevorstehende Schäden werden stärker gewichtet als entfernte; Dauergefahr kann ebenfalls berücksichtigt werden.
- d. Sonderfall: Abwägungsverbot bei Leben gegen Leben
Eine Aufrechnung von Menschenleben gegen Menschenleben ist nach h.M. unzulässig (vgl. § 34 S. 2 StGB); das wesentliche Überwiegen kann hier nicht bejaht werden.
- 3. Angemessenheit (§ 34 S. 2 StGB)
Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein. Korrektiv gegenüber rein quantitativer Güterabwägung: Eingriffe, die gegen die Menschenwürde verstoßen oder sozialethisch unerträglich sind, scheiden aus, auch wenn das Ergebnis der Güterabwägung formal positiv wäre.
Der Täter muss in Kenntnis der Notstandslage und mit dem Willen handeln, die Gefahr abzuwenden (Rettungswille). Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, liegt nach h.M. ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts bleibt bestehen (str., Mindermeinung: Versuchsstrafbarkeit analog).
- IV. Kein Ausschluss gem. § 34 StGB
§ 34 StGB ist unanwendbar, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder kraft besonderer Rechtspflicht zur Gefahrtragung verpflichtet ist (z.B. Feuerwehrleute, Polizisten, Soldaten); in diesen Fällen entfällt die Rechtfertigung, ggf. kommt entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) in Betracht.
- 2. Abgrenzung zu § 228, § 904 BGB (zivilrechtliche Notstandsregeln)
§ 228 BGB (Defensivnotstand) und § 904 BGB (Aggressivnotstand) sind lex specialis für Eingriffe in Sachen; § 34 StGB gilt ergänzend für Eingriffe in Personen und sonstige Rechtsgüter.