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Rechtfertigender Notstand

§ 34 StGB

Rechtfertigung gem. § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)

  • I. Notstandslage
    • Gefahr ist ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens an einem rechtlich geschützten Gut nach objektiver Beurteilung wahrscheinlich ist, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

    • Jedes von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsgut kommt in Betracht (Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, öffentliche Interessen etc.); auch Interessen Dritter oder der Allgemeinheit.

    • Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, bereits eingetreten ist oder fortdauert. Dauergefahr genügt nach h.M., sofern der günstigste Zeitpunkt zur Abwehr nicht verpasst werden darf.

  • II. Notstandshandlung
    • 1. Nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)

      Die Gefahr darf nicht durch ein gleich geeignetes, aber weniger eingreifendes Mittel abwendbar sein. Subsidiäre Mittel (z.B. Inanspruchnahme staatlicher Hilfe) sind vorrangig, sofern rechtzeitig verfügbar.

    • 2. Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses (Güterabwägung)

      Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen; bloßes Überwiegen genügt nicht. Abwägungskriterien: Rang der betroffenen Rechtsgüter, Ausmaß der drohenden Verletzung, Grad der Gefahr, Nähe der Gefahr, Wert des bedrohten gegenüber dem verletzten Guts.

      • a. Rang der betroffenen Rechtsgüter

        Höherrangige Rechtsgüter (insb. Leben, Leib) überwiegen regelmäßig niedrigrangige (Eigentum, Vermögen); Menschenwürde (Art. 1 GG) ist absolut unantastbar.

      • b. Grad und Ausmaß der drohenden Verletzung

        Je größer der drohende Schaden und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit, desto eher überwiegt das geschützte Interesse.

      • c. Qualität der Gefahr und Nähe

        Unmittelbar bevorstehende Schäden werden stärker gewichtet als entfernte; Dauergefahr kann ebenfalls berücksichtigt werden.

      • d. Sonderfall: Abwägungsverbot bei Leben gegen Leben

        Eine Aufrechnung von Menschenleben gegen Menschenleben ist nach h.M. unzulässig (vgl. § 34 S. 2 StGB); das wesentliche Überwiegen kann hier nicht bejaht werden.

    • 3. Angemessenheit (§ 34 S. 2 StGB)

      Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein. Korrektiv gegenüber rein quantitativer Güterabwägung: Eingriffe, die gegen die Menschenwürde verstoßen oder sozialethisch unerträglich sind, scheiden aus, auch wenn das Ergebnis der Güterabwägung formal positiv wäre.

  • Der Täter muss in Kenntnis der Notstandslage und mit dem Willen handeln, die Gefahr abzuwenden (Rettungswille). Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, liegt nach h.M. ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts bleibt bestehen (str., Mindermeinung: Versuchsstrafbarkeit analog).

  • IV. Kein Ausschluss gem. § 34 StGB
    • § 34 StGB ist unanwendbar, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder kraft besonderer Rechtspflicht zur Gefahrtragung verpflichtet ist (z.B. Feuerwehrleute, Polizisten, Soldaten); in diesen Fällen entfällt die Rechtfertigung, ggf. kommt entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) in Betracht.

    • 2. Abgrenzung zu § 228, § 904 BGB (zivilrechtliche Notstandsregeln)

      § 228 BGB (Defensivnotstand) und § 904 BGB (Aggressivnotstand) sind lex specialis für Eingriffe in Sachen; § 34 StGB gilt ergänzend für Eingriffe in Personen und sonstige Rechtsgüter.

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