Schemata
Rechtfertigende Einwilligung
StGBRechtfertigung durch Einwilligung des Rechtsgutsträgers
- I. Disponibilität des betroffenen Rechtsguts
Nur über Rechtsgüter, die dem Einzelnen zur freien Verfügung stehen (z.B. Körperintegrität, Eigentum), kann wirksam disponiert werden; nicht disponibel sind überindividuelle Rechtsgüter (z.B. öffentlicher Friede).
- II. Einwilligungserklärung
- 1. Vorliegen einer Einwilligung
Die Einwilligung muss als nach außen erkennbarer Wille des Rechtsgutsträgers vorliegen; eine rein innere Zustimmung genügt nach h.M. nicht (str.: Gegenansicht lässt Einverständnis im Inneren ausreichen).
- 2. Zeitpunkt
Die Einwilligung muss vor oder spätestens bei Vornahme der Tat erteilt worden sein; eine nachträgliche Genehmigung wirkt nicht rechtfertigend.
- 3. Widerruf
Die Einwilligung ist bis zur Vollendung der Tat frei widerruflich; ein wirksamer Widerruf beseitigt die Rechtfertigungswirkung.
- III. Wirksamkeit der Einwilligung
Der Einwilligende muss die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu erfassen; maßgeblich ist nicht die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), sondern die faktische Verstandesreife.
- 2. Freiheit von Willensmängeln
- a. Täuschung
Eine durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung ist unwirksam, wenn sich der Irrtum auf das einwilligungsrelevante Rechtsgut selbst bezieht (rechtsgutsbezogener Irrtum); bloße Motivirrtümer lassen die Wirksamkeit unberührt (h.M.).
- b. Drohung/Nötigung
Eine durch widerrechtliche Drohung erzwungene Einwilligung ist unwirksam.
- c. Sonstige Willensmängel
Irrtümer über Begleitumstände, die nicht das Rechtsgut selbst betreffen, sind nach h.M. unbeachtlich.
- 3. Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB analog)
Bei Körperverletzungen ist die Einwilligung unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB); maßgeblich ist, ob Art und Ausmaß der Verletzung das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (str.: Lebensgefährdung als Grenzkriterium, BGH).
- 4. Keine gesetzlichen Verbote
Die Einwilligung ist unwirksam, soweit gesetzliche Vorschriften die Verfügungsbefugnis ausschließen (z.B. § 216 StGB bei Tötung auf Verlangen).
- IV. Handeln des Täters in Kenntnis der Einwilligung
Der Täter muss subjektiv in Kenntnis der Einwilligung handeln; fehlt dieses Wissenselement, liegt nur ein untauglicher Versuch des Rechtfertigungsgrundes vor, was nach h.M. zur Strafbarkeit wegen vollendeter Tat führt (str.: Gegenansicht nimmt Versuch an).