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Rechtfertigende Einwilligung

StGB

Rechtfertigung durch Einwilligung des Rechtsgutsträgers

  • I. Disponibilität des betroffenen Rechtsguts

    Nur über Rechtsgüter, die dem Einzelnen zur freien Verfügung stehen (z.B. Körperintegrität, Eigentum), kann wirksam disponiert werden; nicht disponibel sind überindividuelle Rechtsgüter (z.B. öffentlicher Friede).

  • II. Einwilligungserklärung
    • 1. Vorliegen einer Einwilligung

      Die Einwilligung muss als nach außen erkennbarer Wille des Rechtsgutsträgers vorliegen; eine rein innere Zustimmung genügt nach h.M. nicht (str.: Gegenansicht lässt Einverständnis im Inneren ausreichen).

    • 2. Zeitpunkt

      Die Einwilligung muss vor oder spätestens bei Vornahme der Tat erteilt worden sein; eine nachträgliche Genehmigung wirkt nicht rechtfertigend.

    • 3. Widerruf

      Die Einwilligung ist bis zur Vollendung der Tat frei widerruflich; ein wirksamer Widerruf beseitigt die Rechtfertigungswirkung.

  • III. Wirksamkeit der Einwilligung
    • Der Einwilligende muss die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu erfassen; maßgeblich ist nicht die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), sondern die faktische Verstandesreife.

    • 2. Freiheit von Willensmängeln
      • a. Täuschung

        Eine durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung ist unwirksam, wenn sich der Irrtum auf das einwilligungsrelevante Rechtsgut selbst bezieht (rechtsgutsbezogener Irrtum); bloße Motivirrtümer lassen die Wirksamkeit unberührt (h.M.).

      • b. Drohung/Nötigung

        Eine durch widerrechtliche Drohung erzwungene Einwilligung ist unwirksam.

      • c. Sonstige Willensmängel

        Irrtümer über Begleitumstände, die nicht das Rechtsgut selbst betreffen, sind nach h.M. unbeachtlich.

    • 3. Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB analog)

      Bei Körperverletzungen ist die Einwilligung unwirksam, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB); maßgeblich ist, ob Art und Ausmaß der Verletzung das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (str.: Lebensgefährdung als Grenzkriterium, BGH).

    • 4. Keine gesetzlichen Verbote

      Die Einwilligung ist unwirksam, soweit gesetzliche Vorschriften die Verfügungsbefugnis ausschließen (z.B. § 216 StGB bei Tötung auf Verlangen).

  • IV. Handeln des Täters in Kenntnis der Einwilligung

    Der Täter muss subjektiv in Kenntnis der Einwilligung handeln; fehlt dieses Wissenselement, liegt nur ein untauglicher Versuch des Rechtfertigungsgrundes vor, was nach h.M. zur Strafbarkeit wegen vollendeter Tat führt (str.: Gegenansicht nimmt Versuch an).

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