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Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

§§ 1 ff., 10 BauGB

Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans gem. §§ 1 ff., 10 BauGB

  • A. Formelle Rechtmäßigkeit
    • I. Planungshoheit und Zuständigkeit

      Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 10 I BauGB); sachlich zuständig ist der Gemeinderat (§ 10 I BauGB i.V.m. Gemeindeordnung des jeweiligen Landes). Bundesrechtlich ist die Planungshoheit der Gemeinde in Art. 28 II GG verankert.

    • II. Erforderlichkeit der Aufstellung (§ 1 III BauGB)

      Der Bebauungsplan ist nur aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Plan, der einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder nur dem Ziel dient, eine bestimmte Nutzung zu verhindern (Negativplanung).

    • III. Verfahren
      • 1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 I BauGB)

        Förmlicher Beschluss der Gemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplans; ortsübliche Bekanntmachung erforderlich (§ 2 I 2 BauGB).

      • 2. Frühzeitige Beteiligung
        • a. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 I BauGB)

          Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten; Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung ist zu geben.

        • b. Frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 I BauGB)

          Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind frühzeitig zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

      • 3. Förmliche Beteiligung
        • a. Öffentliche Auslegung (§ 3 II BauGB)

          Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen; Ort und Dauer sind ortsüblich bekanntzumachen.

        • b. Behördenbeteiligung (§ 4 II BauGB)

          Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

      • 4. Umweltprüfung und Umweltbericht (§§ 2 IV, 2a BauGB)

        Für jeden Bebauungsplan ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

      • 5. Abwägung und Beschlussfassung (§§ 1 VII, 10 I BauGB)

        Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist zu dokumentieren.

      • 6. Genehmigung (§ 10 II BauGB)

        Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung; abweichende Fälle (§ 10 II BauGB) erfordern die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

      • 7. Ausfertigung und Bekanntmachung (§ 10 III BauGB)

        Der Bebauungsplan ist auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. Auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften kann nach § 215 BauGB unter Umständen nicht mehr berufen werden (Rügepflicht, Jahresfrist).

      • 8. Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§§ 214, 215 BauGB)

        Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Unwirksamkeit; §§ 214, 215 BauGB regeln, welche Fehler beachtlich sind und welche durch Fristablauf unbeachtlich werden. Beachtliche Fehler führen zur (Teil-)Unwirksamkeit des Plans.

  • B. Materielle Rechtmäßigkeit
    • I. Entwicklungsgebot (§ 8 II BauGB)

      Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist nach § 214 II BauGB nur unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich.

    • II. Inhaltliche Anforderungen an Festsetzungen
      • 1. Zulässige Festsetzungen (§ 9 BauGB)

        Im Bebauungsplan können nur die in § 9 I BauGB abschließend aufgezählten Festsetzungen getroffen werden (Typenzwang). Festsetzungen außerhalb dieses Katalogs sind unzulässig.

      • 2. Bestimmtheit der Festsetzungen

        Festsetzungen müssen hinreichend bestimmt sein, d.h. für den Normadressaten klar erkennbar, welche Nutzungen zulässig oder unzulässig sind.

      • Soweit der Bebauungsplan auf die BauNVO verweist (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche), sind deren Vorgaben einzuhalten.

    • III. Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB)
      • 1. Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis

        Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 VII BauGB).

      • 2. Abwägungsfehlerlehre
        • Eine Abwägung hat überhaupt nicht stattgefunden.

        • Ein abwägungserheblicher Belang wurde nicht oder nicht vollständig in die Abwägung eingestellt.

        • Die Bedeutung eines Belangs wurde verkannt oder falsch gewichtet.

        • Das Abwägungsergebnis ist objektiv fehlerhaft; einzelne Belange wurden unverhältnismäßig über- oder untergewichtet.

        • e. Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern (§§ 214 I Nr. 1, 214 III, 215 BauGB)

          Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 III 2 BauGB). Rügeobliegenheit binnen eines Jahres nach Bekanntmachung (§ 215 I BauGB).

    • IV. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
      • 1. Vereinbarkeit mit Raumordnungsrecht (§ 1 IV BauGB)

        Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (Anpassungsgebot).

      • 2. Vereinbarkeit mit Fachplanungsrecht

        Entgegenstehende Fachplanungen (z.B. Straßenrecht, Wasserrecht) sind zu beachten; ggf. Konfliktbewältigungsgebot.

      • 3. Vereinbarkeit mit Grundrechten (insb. Art. 14 GG)

        Festsetzungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig beschränken (Art. 14 I, II GG).

      • 4. Vereinbarkeit mit Europarecht (insb. UVP-Richtlinie)

        Soweit europarechtliche Vorgaben (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung) einschlägig sind, müssen diese eingehalten werden.

    • V. Rechtsfolge bei Fehlern: (Teil-)Unwirksamkeit

      Beachtliche formelle oder materielle Fehler führen zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sofern der fehlerhafte Teil nicht abtrennbar ist. Teilunwirksamkeit setzt voraus, dass der verbleibende Teil für sich genommen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung darstellt.

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