Schemata
Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern
§§ 45, 46 VwVfGHeilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern eines Verwaltungsakts, §§ 45, 46 VwVfG
- A. Vorliegen eines Verfahrens- oder Formfehlers
Ausgangspunkt: Der VA leidet an einem formellen Fehler (Verfahrens- oder Formfehler i.S.d. §§ 24 ff., 28, 39 VwVfG), nicht an einem materiellen Rechtsfehler; nur formelle Fehler sind der Heilung und Unbeachtlichkeit zugänglich.
- I. Anhörungsfehler (§ 28 VwVfG)
Unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung des Beteiligten vor Erlass eines belastenden VA.
- II. Begründungsfehler (§ 39 VwVfG)
Fehlende oder unzureichende schriftliche Begründung des VA.
- III. Sonstige Verfahrens- und Formfehler
Z.B. fehlende Mitwirkung einer Behörde (§ 45 I Nr. 5 VwVfG), fehlerhaftes Ausschussverfahren, Zustellungsmängel.
- B. Heilung des Verfahrens- oder Formfehlers, § 45 VwVfG
§ 45 VwVfG ermöglicht die nachträgliche Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen, sodass der Fehler ex nunc (h.M.) bzw. ex tunc (Mindermeinung) geheilt wird; die h.M. nimmt Heilung ex nunc an, da § 45 II VwVfG auf das Widerspruchs- und Klageverfahren abstellt.
- I. Heilungsfähige Handlungen (§ 45 I Nr. 1–5 VwVfG)
- 1. Nachholung der Anhörung (§ 45 I Nr. 3 VwVfG)
Die erforderliche Anhörung des Beteiligten (§ 28 VwVfG) wird nachträglich durchgeführt; die Behörde muss das Vorbringen des Beteiligten tatsächlich zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
- 2. Nachholung der Begründung (§ 45 I Nr. 2 VwVfG)
Die erforderliche Begründung (§ 39 VwVfG) wird nachträglich gegeben; bloße Wiederholung der ursprünglichen Begründung genügt nicht.
- 3. Nachholung der Anhörung eines Ausschusses (§ 45 I Nr. 4 VwVfG)
Ein gesetzlich vorgeschriebener Ausschuss wird nachträglich beteiligt.
- 4. Nachholung der Mitwirkung einer Behörde (§ 45 I Nr. 5 VwVfG)
Die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde (z.B. Zustimmung, Einvernehmen) wird nachträglich eingeholt.
- 5. Nachholung der Antragstellung (§ 45 I Nr. 1 VwVfG)
Ein erforderlicher Antrag wird nachträglich gestellt.
- II. Zeitpunkt der Heilung (§ 45 II VwVfG)
Die Heilung kann noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden; maßgeblich ist § 45 II VwVfG, der ausdrücklich das Vorverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließt.
- III. Grenzen der Heilung
Keine Heilung bei absoluten Verfahrensfehlern, die nicht in § 45 I VwVfG aufgeführt sind; keine Heilung, wenn der Fehler zugleich einen materiellen Rechtsfehler begründet; keine Heilung bei Nichtigkeit des VA (§ 44 VwVfG).
- IV. Rechtsfolge der Heilung
Der VA gilt als von Anfang an (ex tunc, Mindermeinung) bzw. ab Heilung (ex nunc, h.M.) verfahrensfehlerfrei; eine auf den Verfahrensfehler gestützte Anfechtungsklage ist unbegründet, soweit kein materieller Fehler vorliegt.
- C. Unbeachtlichkeit des Verfahrens- oder Formfehlers, § 46 VwVfG
§ 46 VwVfG schließt die Aufhebung eines VA aus, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
- I. Anwendungsbereich
§ 46 VwVfG erfasst Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitsfehler (nur örtliche Zuständigkeit, nicht sachliche); nicht anwendbar auf gebundene Entscheidungen, bei denen der Fehler kausal für das Ergebnis war.
- II. Tatbestandsvoraussetzungen
- 1. Verletzung einer Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschrift
Es muss ein formeller Fehler i.S.v. § 46 VwVfG vorliegen; materielle Rechtsfehler sind nicht erfasst.
- 2. Offensichtliche Ergebniskausalität fehlt
Offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; bei gebundenen Entscheidungen (kein Ermessen, kein Beurteilungsspielraum) ist dies regelmäßig anzunehmen, wenn die Behörde keine andere Sachentscheidung hätte treffen können.
- 3. Abgrenzung: Ermessensentscheidungen
Bei Ermessensentscheidungen ist § 46 VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar, da nicht offensichtlich ist, dass der Fehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat; Ausnahme: Ermessen war auf Null reduziert.
- III. Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit
Der VA kann trotz Verfahrensfehlers nicht aufgehoben werden (§ 46 VwVfG); die Anfechtungsklage ist unbegründet, soweit kein materieller Fehler vorliegt; der Verfahrensfehler bleibt rechtlich existent, führt aber nicht zur Aufhebung.
- IV. Verhältnis zu § 45 VwVfG
§ 45 VwVfG ist vorrangig zu prüfen: Ist der Fehler heilbar und geheilt, erübrigt sich § 46 VwVfG. § 46 VwVfG greift subsidiär, wenn keine Heilung erfolgt ist oder der Fehler nicht heilungsfähig ist.
- D. Ergebnis
Ist der Verfahrensfehler nach § 45 VwVfG geheilt oder nach § 46 VwVfG unbeachtlich, scheidet eine Aufhebung des VA allein wegen des formellen Fehlers aus; verbleibende materielle Rechtsfehler sind gesondert zu prüfen.