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Eigentum

§ 903 BGB · Zivilrecht

Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, das dem Eigentümer die Befugnis gewährt, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Merksatz

Beschränkte Nutzungsmöglichkeiten allein schließen Eigentum nicht aus.

Eigentum oder Besitz?Eigentum betrifft die rechtliche Herrschaft, Besitz die tatsächliche Sachherrschaft. Beides kann auseinanderfallen.
Eigentum
Besitz
Kern
Umfassendes dingliches Recht an einer Sache
Tatsächliche Herrschaft über eine Sache
Berechtigung
Vermittelt Befugnisse innerhalb rechtlicher Grenzen
Auch ohne Recht zum Besitz möglich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara kauft einem Fahrradhändler ein Rad ab, das ihm gehört, und bezahlt es vollständig. Beide vereinbaren, dass das Rad nun Mara gehören soll, und der Händler übergibt es ihr. Rechte anderer Personen an dem Rad bestehen nicht.

Trifft „Eigentum“ hier zu?

„Eigentum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht an einer Sache
    Durch Einigung und Übergabe durch den berechtigten Händler erhält Mara ein gegenüber jedermann wirkendes Recht an dem Rad.
    erfüllt
  2. 2
    Umfassende Befugnisse innerhalb rechtlicher Grenzen
    Mara erhält die umfassende rechtliche Herrschaft über das Rad und nicht nur einzelne Nutzungsbefugnisse.
    erfüllt
BFall B

1Karl und Lea vereinbaren, dass Lea an Karls Grundstück ein lebenslanges Recht erhält, es vollständig zu nutzen und alle Erträge zu behalten. Dieses Recht wird auf ihren gemeinsamen Antrag in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück soll weiterhin Karl gehören; Lea darf es weder verkaufen noch verschenken.

Trifft „Eigentum“ hier zu?

„Eigentum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umfassende Befugnisse innerhalb rechtlicher Grenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht an einer Sache
    Lea erhält durch Einigung und Eintragung einen Nießbrauch und damit ein dingliches Recht an dem Grundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Umfassende Befugnisse innerhalb rechtlicher Grenzen
    Leas Recht ist seinem Inhalt nach auf Nutzungen beschränkt und vermittelt keine umfassende rechtliche Herrschaft über das Grundstück.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWer eine Sache tatsächlich in seiner Gewalt hat, wird allein deshalb als Eigentümer angesehen.

RichtigEigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache; die bloße tatsächliche Herrschaft ist Besitz.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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