Definitionen
Gewerbsmäßigkeit
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB · StrafrechtGewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; es genügt die Absicht, auch wenn die erste Tat noch nicht wiederholt wurde.
Entscheidend ist die auf wiederholte Taten gerichtete Einnahmeabsicht, nicht die Zahl bereits begangener Taten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara nimmt heimlich ein fremdes Fahrrad im Wert von 1.500 Euro aus einem Fahrradladen mit, um es für sich zu verkaufen. Sie plant, in den nächsten zwei Jahren jeden Monat weitere Fahrräder zu stehlen und durch deren Verkauf monatlich etwa 2.000 Euro für ihren Lebensunterhalt zu erzielen. Dies ist ihre erste solche Tat.
Trifft „Gewerbsmäßigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht, sich selbst eine Einnahmequelle zu verschaffenMara will die Verkaufserlöse zur Finanzierung ihres eigenen Lebensunterhalts nutzen.
- 2erfülltBeabsichtigte wiederholte TatbegehungMara beabsichtigt weitere Diebstähle; eine bereits erfolgte Wiederholung ist nicht erforderlich.
- 3erfülltFortlaufende Einnahmen von einiger DauerDie Einnahmen sollen regelmäßig über zwei Jahre anfallen.
- 4erfülltEinnahmen von einigem UmfangDie angestrebten monatlichen Einnahmen haben einen erheblichen wirtschaftlichen Umfang.
Lea nimmt heimlich 200.000 Euro aus der offenen Kasse ihres Arbeitgebers, um das Geld für sich zu behalten. Sie will davon eine Wohnung kaufen und über Jahre monatlich 800 Euro Miete erhalten, um ihren Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Sie hat zuvor noch nie etwas gestohlen und will es bei diesem einen Mal belassen.
Trifft „Gewerbsmäßigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht, sich selbst eine Einnahmequelle zu verschaffenLea will mit dem gestohlenen Geld eine Einnahmequelle für sich selbst schaffen.
- 2fehltBeabsichtigte wiederholte TatbegehungLea will nur einmal stehlen und plant keine weiteren Diebstähle.
- 3erfülltFortlaufende Einnahmen von einiger DauerDie geplanten Mieteinnahmen sollen regelmäßig über mehrere Jahre anfallen.
- 4erfülltEinnahmen von einigem UmfangDie angestrebten monatlichen Einnahmen haben einen ausreichenden wirtschaftlichen Umfang.
Typische Fehler
FehlerGewerbsmäßigkeit wird mit bereits mehrfacher Tatbegehung gleichgesetzt und deshalb bei der ersten Tat ausgeschlossen.
RichtigAuch die erste Tat kann genügen, wenn die Absicht besteht, durch wiederholte Taten eine eigene fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen.
FehlerBei mehreren Diebstählen wird Gewerbsmäßigkeit angenommen, ohne das angestrebte Einnahmeziel zu prüfen.
RichtigMehrere Taten allein reichen nicht; erforderlich ist das Ziel einer eigenen fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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