Definitionen
Sich-Verschaffen
StrafrechtSich-Verschaffen bezeichnet die Erlangung der selbstständigen tatsächlichen Verfügungsgewalt über eine Sache oder ein Tatobjekt zu eigenen Zwecken, sodass der Täter in der Lage ist, nach eigenem Belieben darüber zu verfügen. Dies setzt nach der Rechtsprechung ein einverständliches Zusammenwirken mit dem bisherigen Inhaber der Verfügungsgewalt voraus.
Bloßer Zugriff genügt nicht: Der Täter muss unabhängig über den Gegenstand verfügen können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom hat eine Uhr gestohlen. Er verkauft und übergibt sie Lea, die von dem Diebstahl weiß. Lea nimmt die Uhr mit nach Hause, um sie selbst zu tragen, und entscheidet nun allein über ihre Nutzung und einen möglichen Verkauf.
Trifft „Sich-Verschaffen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlangung selbstständiger tatsächlicher VerfügungsgewaltLea erhält die Uhr und kann unabhängig von Tom über sie verfügen.
- 2erfülltVerfügung zu eigenen ZweckenLea übernimmt die Uhr für ihre eigene Nutzung.
- 3erfülltEinverständliches Zusammenwirken mit dem bisherigen InhaberTom überträgt Lea die Verfügungsgewalt im gegenseitigen Einverständnis.
Tom hat eine Uhr gestohlen und bewahrt sie in seiner Wohnung auf. Lea weiß von dem Diebstahl und nimmt die Uhr ohne Toms Wissen und gegen seinen Willen aus der Wohnung mit. Sie trägt die Uhr fortan selbst und entscheidet allein über ihre Nutzung und einen möglichen Verkauf.
Trifft „Sich-Verschaffen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlangung selbstständiger tatsächlicher VerfügungsgewaltLea erlangt die tatsächliche Herrschaft über die Uhr und entscheidet selbstständig über sie.
- 2erfülltVerfügung zu eigenen ZweckenLea verwendet die Uhr für sich selbst.
- 3fehltEinverständliches Zusammenwirken mit dem bisherigen InhaberTom wirkt an der Übertragung der Verfügungsgewalt nicht einverständlich mit.
Typische Fehler
FehlerAuch die eigenmächtige Wegnahme beim bisherigen Inhaber wird als Sich-Verschaffen eingeordnet.
RichtigErforderlich ist ein einverständliches Zusammenwirken mit dem bisherigen Inhaber; eine Wegnahme ohne sein Einverständnis genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata