Definitionen
Hehlerei
§ 259 StGB · StrafrechtHehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei der Täter vorsätzlich handeln muss. Durch die Hehlerei wird die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten.
Entscheidend ist die Herkunft der konkreten Sache aus der Vortat, nicht bloß ihr wirtschaftlicher Zusammenhang damit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben hat Lara ohne ihre Erlaubnis die Kamera weggenommen, um sie zu verkaufen. Nora weiß, dass Ben die Kamera ohne Laras Erlaubnis weggenommen hat. Am nächsten Tag kauft sie Ben die Kamera für 200 Euro ab und nimmt sie mit. Nora will sie für 300 Euro weiterverkaufen und den Unterschied für sich behalten.
Trifft „Hehlerei“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSacheDie Kamera ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVermögensvortat eines anderenBen hat die Kamera durch einen Diebstahl erlangt und ist eine andere Person als Nora.
- 3erfülltErwerbs- oder AbsatzhandlungNora erlangt durch den Kauf und die Übergabe im Einvernehmen mit Ben eigene Verfügungsgewalt.
- 4erfülltBereicherungsabsichtNora erstrebt durch den Erwerb einen eigenen Vermögensvorteil.
- 5erfülltVorsatzNora kennt die Herkunft aus dem Diebstahl und erwirbt die Kamera bewusst.
Ben hat Lara ohne ihre Erlaubnis die Kamera weggenommen, um sie zu verkaufen. Nora hält Ben für den Eigentümer und eine Herkunft der Kamera aus einer Straftat für ausgeschlossen. Am nächsten Tag kauft sie Ben die Kamera für 200 Euro ab und nimmt sie mit. Nora will sie für 300 Euro weiterverkaufen und den Unterschied für sich behalten.
Trifft „Hehlerei“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSacheDie Kamera ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVermögensvortat eines anderenDie Kamera stammt tatsächlich aus einem von Ben begangenen Diebstahl.
- 3erfülltErwerbs- oder AbsatzhandlungNora erlangt durch den Kauf und die Übergabe im Einvernehmen mit Ben eigene Verfügungsgewalt.
- 4erfülltBereicherungsabsichtNora handelt mit dem Ziel, einen eigenen Vermögensvorteil zu erzielen.
- 5fehltVorsatzNora hält eine strafbare Herkunft für ausgeschlossen und hat deshalb keinen Vorsatz hinsichtlich der Vortat.
Typische Fehler
FehlerDer Erwerb eines Gegenstands, der lediglich mit gestohlenem Geld gekauft wurde, wird als Hehlerei an diesem Gegenstand eingeordnet.
RichtigDie erworbene Sache muss selbst aus einer Vermögensvortat stammen; ein bloßer Ersatz für die Beute genügt nicht.
FehlerDer Dieb wird wegen des späteren Verkaufs derselben Beute zusätzlich als Hehler bestraft.
RichtigDer Dieb begeht durch den Verkauf der selbst gestohlenen Sache keine Hehlerei.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata