Definitionen
Regelbeispiel
z.B. § 243 StGB · StrafrechtEin Regelbeispiel ist ein gesetzlich benannter Umstand, dessen Verwirklichung regelmäßig einen besonders schweren Fall mit erhöhtem Strafrahmen nahelegt. Es ist eine Strafzumessungsregel und kein Tatbestandsmerkmal; seine Indizwirkung kann durch eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter widerlegt werden. Auch ohne erfülltes Regelbeispiel kann eine Gesamtwürdigung einen unbenannten besonders schweren Fall ergeben.
Ein erfülltes Regelbeispiel indiziert einen besonders schweren Fall, legt ihn aber nicht zwingend fest.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hebelt nachts das verschlossene Fenster eines fremden Elektronikgeschäfts auf und klettert hinein. Sie nimmt einen Laptop im Wert von 1.500 Euro mit, um ihn dauerhaft für sich zu behalten. Sie weiß, dass der Ladeninhaber damit nicht einverstanden ist.
Trifft „Regelbeispiel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich benannter Umstand für eine StrafrahmenerhöhungDas Einbrechen zur Ausführung des Diebstahls ist in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB gesetzlich benannt.
- 2erfülltStrafzumessungsregel mit widerlegbarer IndizwirkungDas Einbrechen indiziert als Strafzumessungsumstand einen besonders schweren Fall, ohne dessen Annahme zwingend vorzuschreiben.
Nora nimmt während der Öffnungszeiten einen ungesicherten fremden Laptop im Wert von 1.500 Euro aus einem Elektronikgeschäft mit, um ihn dauerhaft für sich zu behalten. 1Sie trägt dabei wissentlich eine geladene Pistole griffbereit in ihrer Jackentasche. Sie weiß, dass der Ladeninhaber mit der Mitnahme nicht einverstanden ist.
Trifft „Regelbeispiel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich benannter Umstand für eine StrafrahmenerhöhungDas Beisichführen einer Waffe beim Diebstahl ist in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als strafrahmenerhöhender Umstand benannt.
- 2fehltStrafzumessungsregel mit widerlegbarer IndizwirkungDas Beisichführen der Pistole erfüllt ein Qualifikationsmerkmal und hat nicht lediglich widerlegbare Indizwirkung.
Typische Fehler
FehlerDas Regelbeispiel wird als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Grunddelikts geprüft.
RichtigRegelbeispiele gehören in die Strafzumessung, nicht in den Tatbestand des Grunddelikts.
FehlerBei Fehlen eines Regelbeispiels wird ein besonders schwerer Fall ohne weitere Prüfung ausgeschlossen.
RichtigAuch ohne erfülltes Regelbeispiel kann die Gesamtwürdigung einen unbenannten besonders schweren Fall ergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata