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Regelbeispiel

z.B. § 243 StGB · Strafrecht

Ein Regelbeispiel ist ein gesetzlich benannter Umstand, dessen Verwirklichung regelmäßig einen besonders schweren Fall mit erhöhtem Strafrahmen nahelegt. Es ist eine Strafzumessungsregel und kein Tatbestandsmerkmal; seine Indizwirkung kann durch eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter widerlegt werden. Auch ohne erfülltes Regelbeispiel kann eine Gesamtwürdigung einen unbenannten besonders schweren Fall ergeben.

Merksatz

Ein erfülltes Regelbeispiel indiziert einen besonders schweren Fall, legt ihn aber nicht zwingend fest.

Regelbeispiel oder Qualifikation?Links steht eine widerlegbare Bewertung für die Strafzumessung, rechts die verbindliche Einordnung als qualifizierte Straftat.
Regelbeispiel
Qualifikation
Einordnung
Strafzumessungsregel, kein Tatbestandsmerkmal
Eigenständiger qualifizierter Straftatbestand
Wirkung
Die Indizwirkung kann durch Gesamtwürdigung widerlegt werden.
Bei erfüllten Merkmalen steht die Qualifikation fest.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora hebelt nachts das verschlossene Fenster eines fremden Elektronikgeschäfts auf und klettert hinein. Sie nimmt einen Laptop im Wert von 1.500 Euro mit, um ihn dauerhaft für sich zu behalten. Sie weiß, dass der Ladeninhaber damit nicht einverstanden ist.

Trifft „Regelbeispiel“ hier zu?

„Regelbeispiel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich benannter Umstand für eine Strafrahmenerhöhung
    Das Einbrechen zur Ausführung des Diebstahls ist in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB gesetzlich benannt.
    erfüllt
  2. 2
    Strafzumessungsregel mit widerlegbarer Indizwirkung
    Das Einbrechen indiziert als Strafzumessungsumstand einen besonders schweren Fall, ohne dessen Annahme zwingend vorzuschreiben.
    erfüllt
BFall B

Nora nimmt während der Öffnungszeiten einen ungesicherten fremden Laptop im Wert von 1.500 Euro aus einem Elektronikgeschäft mit, um ihn dauerhaft für sich zu behalten. 1Sie trägt dabei wissentlich eine geladene Pistole griffbereit in ihrer Jackentasche. Sie weiß, dass der Ladeninhaber mit der Mitnahme nicht einverstanden ist.

Trifft „Regelbeispiel“ hier zu?

„Regelbeispiel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Strafzumessungsregel mit widerlegbarer Indizwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich benannter Umstand für eine Strafrahmenerhöhung
    Das Beisichführen einer Waffe beim Diebstahl ist in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als strafrahmenerhöhender Umstand benannt.
    erfüllt
  2. 2
    Strafzumessungsregel mit widerlegbarer Indizwirkung
    Das Beisichführen der Pistole erfüllt ein Qualifikationsmerkmal und hat nicht lediglich widerlegbare Indizwirkung.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDas Regelbeispiel wird als zusätzliches Tatbestandsmerkmal des Grunddelikts geprüft.

RichtigRegelbeispiele gehören in die Strafzumessung, nicht in den Tatbestand des Grunddelikts.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei Fehlen eines Regelbeispiels wird ein besonders schwerer Fall ohne weitere Prüfung ausgeschlossen.

RichtigAuch ohne erfülltes Regelbeispiel kann die Gesamtwürdigung einen unbenannten besonders schweren Fall ergeben.

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