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Einverständnis

§ 242 StGB · Strafrecht

Das Einverständnis ist die tatsächliche Zustimmung des Rechtsgutsträgers zu einer Handlung, die den Tatbestand bereits auf der Tatbestandsebene entfallen lässt, weil das tatbestandliche Unrecht begriffsnotwendig das Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt (z. B. bei §§ 242, 123 und § 177 Abs. 1 StGB). Es bedarf anders als die rechtfertigende Einwilligung grundsätzlich keiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sondern nur eines natürlichen Willens, und ist formlos wirksam.

Merksatz

Beim Einverständnis scheitert schon der Tatbestand, nicht erst die Rechtswidrigkeit.

Einverständnis oder Einwilligung?Das Einverständnis betrifft den Tatbestand, die rechtfertigende Einwilligung dagegen die Rechtswidrigkeit.
Einverständnis
Rechtfertigende Einwilligung
Prüfungsebene
Schließt bereits den Tatbestand aus.
Rechtfertigt eine tatbestandsmäßige Handlung.
Entscheidungsfähigkeit
Grundsätzlich genügt der natürliche Wille.
Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Fahrrad vor dem Haus gehört Nora, die direkt daneben steht. 2Sie erlaubt Paul, es mitzunehmen und bis zum Abend zu benutzen. 1Paul fährt damit los und will es von Anfang an behalten.

Trifft „Einverständnis“ hier zu?

„Einverständnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestand setzt Handeln gegen oder ohne den Willen voraus
    Für eine Wegnahme müsste Paul Noras Gewahrsam gegen oder ohne ihren Willen aufheben.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Zustimmung des Rechtsgutsträgers
    Nora stimmt dem Mitnehmen und damit dem Gewahrsamswechsel zu, auch wenn sie Paul das Eigentum nicht übertragen will.
    erfüllt
BFall B

Das Fahrrad vor dem Haus gehört Nora, die direkt daneben steht. Sie sagt Paul, dass er es weder mitnehmen noch benutzen darf. 1Paul fährt damit los und will es von Anfang an behalten.

Trifft „Einverständnis“ hier zu?

„Einverständnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Zustimmung des Rechtsgutsträgers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestand setzt Handeln gegen oder ohne den Willen voraus
    Für eine Wegnahme müsste Paul Noras Gewahrsam gegen oder ohne ihren Willen aufheben.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Zustimmung des Rechtsgutsträgers
    Nora lehnt das Mitnehmen ausdrücklich ab.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei der rechtfertigenden Einwilligung wird auch beim Einverständnis Einsichts- und Urteilsfähigkeit verlangt.

RichtigDas Einverständnis erfordert im Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung grundsätzlich nur einen natürlichen Willen, keine Einsichts- und Urteilsfähigkeit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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