Definitionen
Einverständnis
§ 242 StGB · StrafrechtDas Einverständnis ist die tatsächliche Zustimmung des Rechtsgutsträgers zu einer Handlung, die den Tatbestand bereits auf der Tatbestandsebene entfallen lässt, weil das tatbestandliche Unrecht begriffsnotwendig das Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt (z. B. bei §§ 242, 123 und § 177 Abs. 1 StGB). Es bedarf anders als die rechtfertigende Einwilligung grundsätzlich keiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sondern nur eines natürlichen Willens, und ist formlos wirksam.
Beim Einverständnis scheitert schon der Tatbestand, nicht erst die Rechtswidrigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Fahrrad vor dem Haus gehört Nora, die direkt daneben steht. 2Sie erlaubt Paul, es mitzunehmen und bis zum Abend zu benutzen. 1Paul fährt damit los und will es von Anfang an behalten.
Trifft „Einverständnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestand setzt Handeln gegen oder ohne den Willen vorausFür eine Wegnahme müsste Paul Noras Gewahrsam gegen oder ohne ihren Willen aufheben.
- 2erfülltTatsächliche Zustimmung des RechtsgutsträgersNora stimmt dem Mitnehmen und damit dem Gewahrsamswechsel zu, auch wenn sie Paul das Eigentum nicht übertragen will.
Das Fahrrad vor dem Haus gehört Nora, die direkt daneben steht. Sie sagt Paul, dass er es weder mitnehmen noch benutzen darf. 1Paul fährt damit los und will es von Anfang an behalten.
Trifft „Einverständnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestand setzt Handeln gegen oder ohne den Willen vorausFür eine Wegnahme müsste Paul Noras Gewahrsam gegen oder ohne ihren Willen aufheben.
- 2fehltTatsächliche Zustimmung des RechtsgutsträgersNora lehnt das Mitnehmen ausdrücklich ab.
Typische Fehler
FehlerWie bei der rechtfertigenden Einwilligung wird auch beim Einverständnis Einsichts- und Urteilsfähigkeit verlangt.
RichtigDas Einverständnis erfordert im Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung grundsätzlich nur einen natürlichen Willen, keine Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema