Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Apprehensionstheorie

§ 242 StGB · Strafrecht

Nach der Apprehensionstheorie ist ein Diebstahl vollendet, sobald der Täter die fremde bewegliche Sache ergreift und in seine tatsächliche Gewalt bringt, ohne dass es auf ein Verbringen aus dem Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers ankommt.

Merksatz

Neuer Gewahrsam kann schon im Herrschaftsbereich des bisherigen Inhabers entstehen.

Ergreifen oder erst Wegschaffen?Die Apprehensionstheorie ist herrschend. Die historische Ablationstheorie verlangt zusätzlich das Entfernen aus dem bisherigen Herrschaftsbereich.
Apprehensionstheorie
Ablationstheorie
Maßgeblicher Schritt
Ergreifen mit Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft.
Entfernen aus dem bisherigen Herrschaftsbereich.
Noch im alten Bereich
Vollendung ist bereits möglich.
Bloßes Ergreifen genügt noch nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Schmuckgeschäft nimmt Lea einen losen Ring des Ladeninhabers aus der Auslage mit der Hand. Ohne seine Erlaubnis steckt sie den Ring in die Innentasche ihrer Jacke und will ihn behalten. Sie steht weiterhin direkt vor der Auslage.

Trifft „Apprehensionstheorie“ hier zu?

„Apprehensionstheorie“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremde bewegliche Sache
    Der Ring gehört einem anderen und lässt sich räumlich bewegen.
    erfüllt
  2. 2
    Ergreifen der Sache
    Lea erfasst den Ring mit ihrer Hand.
    erfüllt
  3. 3
    Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft
    In ihrer persönlichen Kleidung begründet Lea eigenen Gewahrsam, obwohl sie noch im Geschäft steht.
    erfüllt
BFall B

Im Elektrogeschäft 2umfasst Sven mit beiden Händen die Tragegriffe 1eines großen, frei stehenden Kühlschranks des Ladeninhabers. Er will ihn ohne Erlaubnis mitnehmen und behalten. Beim Versuch, ihn anzuheben, bleibt das Gerät unverändert an seinem Platz, weil Sven es weder anheben noch verschieben kann.

Trifft „Apprehensionstheorie“ hier zu?

„Apprehensionstheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremde bewegliche Sache
    Der Kühlschrank gehört einem anderen und ist als frei stehendes Gerät beweglich.
    erfüllt
  2. 2
    Ergreifen der Sache
    Sven hat den Kühlschrank an seinen Griffen erfasst.
    erfüllt
  3. 3
    Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft
    Das bloße Umfassen der Griffe verschafft Sven noch keinen eigenen Gewahrsam an dem großen Gerät.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon das bloße Anfassen einer Sache wird als vollendete Wegnahme behandelt.

RichtigZum Ergreifen muss die Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft hinzukommen; bloßes Berühren genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.