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Bruch fremden Gewahrsams

§ 242 StGB · Strafrecht

Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung des bestehenden Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen dessen Willen, wobei jede tatsächliche Einwirkung auf die Sache genügt, die den fremden Gewahrsam beseitigt.

Merksatz

Der Verlust der Sachherrschaft allein genügt nicht; auch der Wille ihres bisherigen Inhabers zählt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna liest zu Hause in ihrem Buch, während Ben bei ihr zu Besuch ist. Als Anna kurz in die Küche geht, steckt Ben das Buch ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis in seine Tasche und nimmt es mit in seine Wohnung.

Trifft „Bruch fremden Gewahrsams“ hier zu?

„Bruch fremden Gewahrsams“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender fremder Gewahrsam
    Anna hat zunächst die tatsächliche Sachherrschaft über das Buch, die für Ben fremd ist.
    erfüllt
  2. 2
    Aufhebung des Gewahrsams
    Durch die Mitnahme verliert Anna ihre tatsächliche Sachherrschaft über das Buch.
    erfüllt
  3. 3
    Ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
    Anna ist mit der Mitnahme des Buches nicht einverstanden.
    erfüllt
BFall B

1Anna liest zu Hause in ihrem Buch, während Ben bei ihr zu Besuch ist. Sie erlaubt ihm, das Buch für eine Woche mit nach Hause zu nehmen. 2Ben nimmt das Buch vom Tisch und trägt es in seine Wohnung.

Trifft „Bruch fremden Gewahrsams“ hier zu?

„Bruch fremden Gewahrsams“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender fremder Gewahrsam
    Anna hat zunächst die tatsächliche Sachherrschaft über das Buch, die für Ben fremd ist.
    erfüllt
  2. 2
    Aufhebung des Gewahrsams
    Mit der Mitnahme endet Annas bisherige tatsächliche Sachherrschaft über das Buch.
    erfüllt
  3. 3
    Ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
    Anna hat Ben die Mitnahme ausdrücklich erlaubt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDas Einverständnis des Gewahrsamsinhabers wird erst bei der Rechtswidrigkeit als rechtfertigende Einwilligung geprüft.

RichtigDas Einverständnis schließt bereits den Gewahrsamsbruch aus und ist deshalb bei der Wegnahme im objektiven Tatbestand zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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