Definitionen
Begründung neuen Gewahrsams
§ 242 StGB · StrafrechtBegründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache dergestalt erlangt, dass er sie nach der Verkehrsanschauung ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die neue Sachherrschaft zu brechen. Eine Sicherung des neuen Gewahrsams ist nicht erforderlich.
Neuer Gewahrsam kann bereits bestehen, obwohl die Beute noch nicht gesichert ist.
- 1Fremder GewahrsamDie Sache befindet sich zunächst im Gewahrsam einer anderen Person.
- 2Bruch fremden GewahrsamsDer bisherige Gewahrsam wird ohne oder gegen den Willen seines Inhabers aufgehoben.
- 3Begründung neuen GewahrsamsTäter oder Dritter erlangen eine gegenüber dem bisherigen Inhaber eigenständige Sachherrschaft.
- 1Fremder Gewahrsam Die Sache befindet sich zunächst im Gewahrsam einer anderen Person.
- 2Bruch fremden Gewahrsams Der bisherige Gewahrsam wird ohne oder gegen den Willen seines Inhabers aufgehoben.
- 3Begründung neuen Gewahrsams Täter oder Dritter erlangen eine gegenüber dem bisherigen Inhaber eigenständige Sachherrschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem Laden steckt T eine dort angebotene kleine Armbanduhr in die Innentasche seiner angezogenen Jacke. Eine Verkäuferin beobachtet ihn; T befindet sich noch im Verkaufsraum.
Trifft „Begründung neuen Gewahrsams“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Sachherrschaft durch Täter oder DrittenT hat die Uhr unmittelbar in seine körperliche Herrschaftssphäre gebracht.
- 2erfülltEigenständige Herrschaft nach der VerkehrsanschauungDie Jackentasche bildet eine persönliche Gewahrsamssphäre, auf die das Ladenpersonal nur durch Eingriff in Ts Sachherrschaft zugreifen könnte.
T nimmt in einem Selbstbedienungsladen eine große Packung Waschmittel aus dem Regal und 1trägt sie offen in beiden Händen durch den Verkaufsraum. Er befindet sich noch deutlich vor den Kassen.
Trifft „Begründung neuen Gewahrsams“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Sachherrschaft durch Täter oder DrittenT übt durch das Halten und Tragen unmittelbar tatsächliche Kontrolle über die Packung aus.
- 2fehltEigenständige Herrschaft nach der VerkehrsanschauungDas offene Tragen der großen Ware im Verkaufsraum schafft noch keine eigenständige Herrschaftssphäre gegenüber dem Ladeninhaber.
Typische Fehler
FehlerDie Gewahrsamsbegründung wird verneint, weil die Sache unmittelbar einem Dritten statt dem Täter zugeht.
RichtigAuch ein Dritter kann neuer Gewahrsamsinhaber werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema