Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verändern

§ 267 StGB · Strafrecht

Verändern im Sinne des Verfälschens ist jede unbefugte nachträgliche Einwirkung auf eine echte Urkunde, die deren gedanklichen Inhalt oder Beweisrichtung so abwandelt, dass der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe die Erklärung in der veränderten Form abgegeben, ohne dass die Urkunde vernichtet wird.

Merksatz

Die geänderte Erklärung muss weiterhin als Erklärung des ursprünglichen Ausstellers erscheinen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paula bestätigt Jonas auf einem von ihr unterschriebenen Blatt, 50 Euro erhalten zu haben, und übergibt es ihm. Jonas ergänzt später ohne Paulas Erlaubnis mit einem passenden Stift eine weitere Null, sodass dort 500 Euro steht und keine Bearbeitungsspuren sichtbar sind. Der übrige Text und Paulas Unterschrift bleiben erhalten.

Trifft „Verändern“ hier zu?

„Verändern“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Echte Ausgangsurkunde
    Die ursprüngliche Empfangsbestätigung stammt tatsächlich von der erkennbaren Ausstellerin Paula.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträgliche Einwirkung
    Jonas bearbeitet das Blatt erst nach dessen Ausstellung.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende Änderungsbefugnis
    Jonas ist nicht befugt, den von Paula bestätigten Betrag eigenmächtig zu erhöhen.
    erfüllt
  4. 4
    Änderung des Inhalts oder der Beweisrichtung
    Das Blatt bestätigt nun den Empfang eines höheren Betrags.
    erfüllt
  5. 5
    Scheinbare Erklärung des ursprünglichen Ausstellers
    Die Bestätigung über 500 Euro erscheint als von Paula abgegebene Erklärung.
    erfüllt
  6. 6
    Fortbestand der Urkunde
    Das Blatt bleibt eine lesbare, Paula zugeordnete Empfangsbestätigung.
    erfüllt
BFall B

Paula bestätigt Jonas auf einem von ihr unterschriebenen Blatt, 50 Euro erhalten zu haben. Tatsächlich hat sie 500 Euro erhalten und erlaubt Jonas anschließend ausdrücklich, den Betrag auf dem Blatt zu berichtigen. Jonas ergänzt mit einem passenden Stift eine Null, ohne andere Textteile oder die Unterschrift zu berühren; die Ergänzung hebt sich nicht vom restlichen Text ab.

Trifft „Verändern“ hier zu?

„Verändern“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Änderungsbefugnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Echte Ausgangsurkunde
    Die Bestätigung stammt von Paula und ist trotz des zunächst falschen Betrags echt.
    erfüllt
  2. 2
    Nachträgliche Einwirkung
    Jonas bearbeitet die bereits ausgestellte Bestätigung.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende Änderungsbefugnis
    Paula hat Jonas ausdrücklich zur Berichtigung ermächtigt.
    fehlt
  4. 4
    Änderung des Inhalts oder der Beweisrichtung
    Der bestätigte Betrag wird von 50 Euro auf 500 Euro erhöht.
    erfüllt
  5. 5
    Scheinbare Erklärung des ursprünglichen Ausstellers
    Die berichtigte Bestätigung erscheint weiterhin als Erklärung Paulas und ist ihr hier auch tatsächlich zurechenbar.
    erfüllt
  6. 6
    Fortbestand der Urkunde
    Die unterschriebene Empfangsbestätigung bleibt bestehen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede äußerliche Bearbeitung einer Urkunde wird bereits als tatbestandsmäßige Veränderung behandelt.

RichtigDie Bearbeitung muss den Aussagegehalt oder die Beweisrichtung ändern; eine bloße Verzierung genügt nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.