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Unterdrücken

§ 274 StGB · Strafrecht

Unterdrücken einer Urkunde ist jedes Verhalten, durch das die Benutzung einer echten Urkunde durch den Berechtigten dauernd oder vorübergehend vereitelt oder wesentlich erschwert wird, ohne dass die Urkunde vernichtet oder beschädigt werden muss.

Merksatz

Eine unversehrte Urkunde kann für den Berechtigten trotzdem als Beweismittel ausfallen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena hat eigenhändig einen Schuldschein über ein Darlehen unterschrieben, das Paul ihr gewährt hat. 2Sie hat Paul das Papier als Nachweis für seine Forderung übergeben. 3Später nimmt sie es heimlich aus Pauls Schreibtisch und versteckt es in einem Schließfach, zu dem nur sie Zugang hat. Sie will verhindern, dass Paul es in einem Prozess gegen sie vorlegen kann.

Trifft „Unterdrücken“ hier zu?

„Unterdrücken“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Echte Urkunde
    Der unterschriebene Schuldschein verkörpert eine Beweiserklärung und stammt von der erkennbaren Ausstellerin Lena.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung zur Beweisführung
    Paul ist berechtigt, den Schuldschein zum Beweis seiner Darlehensforderung zu verwenden.
    erfüllt
  3. 3
    Dauernde oder vorübergehende Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Benutzung
    Das Verstecken entzieht Paul zumindest vorübergehend die Möglichkeit, den Schuldschein als Beweismittel zu benutzen.
    erfüllt
BFall B

1Lena hat eigenhändig einen Schuldschein über ein Darlehen unterschrieben, das Paul ihr gewährt hat. 2Sie hat Paul das Papier als Nachweis für seine Forderung übergeben. Später schiebt Lena das Papier vor Pauls Augen auf seinem Schreibtisch wenige Zentimeter zur Seite. Paul kann es weiterhin sofort lesen, an sich nehmen und vor Gericht vorlegen.

Trifft „Unterdrücken“ hier zu?

„Unterdrücken“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauernde oder vorübergehende Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Benutzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Echte Urkunde
    Der unterschriebene Schuldschein verkörpert eine Beweiserklärung und stammt von der erkennbaren Ausstellerin Lena.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung zur Beweisführung
    Paul ist berechtigt, den Schuldschein zum Beweis seiner Darlehensforderung zu verwenden.
    erfüllt
  3. 3
    Dauernde oder vorübergehende Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Benutzung
    Die geringfügige Verschiebung beeinträchtigt Pauls Möglichkeit zur Benutzung des Schuldscheins nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerUnterdrücken wird mit einer körperlichen Beschädigung oder Zerstörung der Urkunde gleichgesetzt.

RichtigDie Urkunde kann unversehrt bleiben; maßgeblich ist die vereitelte oder wesentlich erschwerte Benutzung durch den Berechtigten.

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