Definitionen
Löschen
§ 303a StGB · StrafrechtLöschen ist das vollständige und endgültige Unkenntlichmachen oder Beseitigen gespeicherter Daten, sodass diese nicht mehr wahrgenommen oder rekonstruiert werden können.
Vorübergehende Unlesbarkeit genügt nicht, wenn der ursprüngliche Dateninhalt jederzeit wiederhergestellt werden kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Auf Beas USB-Stick ist eine Textdatei gespeichert. 2Alex überschreibt ohne Beas Erlaubnis sämtliche zur Datei gehörenden Speicherbereiche mit Zufallswerten. 3Vom ursprünglichen Inhalt bleibt nichts auslesbar, und auch technische Hilfsmittel ermöglichen keine Wiederherstellung.
Trifft „Löschen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGespeicherte DatenDer Inhalt der Textdatei liegt als gespeicherte Information vor.
- 2erfülltUnkenntlichmachen oder BeseitigenDas Überschreiben macht den ursprünglichen Dateiinhalt unkenntlich.
- 3erfülltVollständigkeit und EndgültigkeitDer gesamte ursprüngliche Inhalt ist weder lesbar noch rekonstruierbar.
1Auf Beas USB-Stick ist eine Textdatei gespeichert. 2Alex verschlüsselt ohne Beas Erlaubnis den gesamten Dateiinhalt, sodass kein Wort mehr lesbar ist. Den Schlüssel bewahrt Alex auf; durch dessen Eingabe lässt sich der ursprüngliche Inhalt jederzeit vollständig wiederherstellen.
Trifft „Löschen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGespeicherte DatenDer Inhalt der Textdatei liegt als gespeicherte Information vor.
- 2erfülltUnkenntlichmachen oder BeseitigenDie Verschlüsselung macht den ursprünglichen Inhalt zunächst unkenntlich.
- 3fehltVollständigkeit und EndgültigkeitDie Unkenntlichkeit ist nicht endgültig, weil der vorhandene Schlüssel eine jederzeitige vollständige Wiederherstellung ermöglicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema