Definitionen
Daten
§ 202a II StGB · StrafrechtDaten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB sind alle Informationen, die elektronisch, magnetisch oder in anderer nicht unmittelbar wahrnehmbarer Form gespeichert oder übermittelt werden, unabhängig davon, ob sie nach technischer Aufbereitung für den Menschen lesbar sind oder nicht.
Das bloße Festhalten einer Information genügt nicht; entscheidend ist ihre nicht unmittelbar wahrnehmbare Form.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara speichert die monatlichen Einnahmen ihres Ladens als Datei auf einem USB-Stick. Die dort gespeicherten Zahlen lassen sich nur mithilfe eines Computers sichtbar machen.
Trifft „Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInformationsgehaltDie Zahlen enthalten Angaben über die Einnahmen des Ladens.
- 2erfülltSpeicherung oder ÜbermittlungDie Angaben sind auf dem USB-Stick dauerhaft festgehalten.
- 3erfülltNicht unmittelbar wahrnehmbare FormDie gespeicherten Angaben werden erst durch technische Vermittlung wahrnehmbar.
Mara schreibt 1die monatlichen Einnahmen ihres Ladens mit einem Stift auf ein Blatt Papier. 2Die Zahlen bleiben auf dem Blatt stehen und lassen sich ohne Geräte unmittelbar ablesen.
Trifft „Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInformationsgehaltDie Zahlen enthalten Angaben über die Einnahmen des Ladens.
- 2erfülltSpeicherung oder ÜbermittlungDie Angaben sind auf dem Papier dauerhaft festgehalten.
- 3fehltNicht unmittelbar wahrnehmbare FormDie Schrift ist ohne technische Vermittlung unmittelbar wahrnehmbar.
Typische Fehler
FehlerZusätzlich wird verlangt, dass der gespeicherte oder übermittelte Inhalt für Menschen lesbar ist.
RichtigMenschenlesbarkeit ist keine Voraussetzung; auch maschinenlesbare Informationen können erfasst sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata