Definitionen
Erhebliche Störung
§ 303b Abs. 1 StGB · StrafrechtEine erhebliche Störung im Sinne des § 303b Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der reibungslose Ablauf einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Bloß geringfügige oder ohne Weiteres behebbare Beeinträchtigungen genügen nicht. Die Störung muss durch eine der in § 303b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Handlungen verursacht werden.
Nicht jede Panne genügt: Der Ablauf der Datenverarbeitung muss spürbar beeinträchtigt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mia arbeitet als selbstständige Übersetzerin ausschließlich an ihrem Laptop, auf dem alle Aufträge und Kundendaten gespeichert sind. Ihr früherer Mitbewohner 3löscht aus Rache heimlich den gesamten Auftragsordner. 2Mia kann deshalb zwei Wochen lang keine Aufträge bearbeiten, bis sie die Daten mühsam wiederhergestellt hat.
Trifft „Erhebliche Störung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDatenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderenDer Laptop ist die Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit; die Datenverarbeitung hat für sie wesentliche Bedeutung.
- 2erfülltNicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen AblaufsDie Arbeit kommt für längere Zeit zum Erliegen; das ist mehr als eine geringfügige Beeinträchtigung.
- 3erfülltVerursachung durch eine Tathandlung nach Nr. 1 bis 3Das Löschen fremder Daten ist eine Tat nach § 303a Abs. 1 StGB.
1Mia arbeitet als selbstständige Übersetzerin ausschließlich an ihrem Laptop, auf dem alle Aufträge und Kundendaten gespeichert sind. Ihr früherer Mitbewohner 3löscht aus Rache heimlich eine einzelne Auftragsdatei. Mia spielt die Datei innerhalb einer Minute aus ihrer täglichen Sicherung zurück und arbeitet ohne Verzögerung weiter.
Trifft „Erhebliche Störung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDatenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderenDer Laptop ist die Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit; die Datenverarbeitung hat für sie wesentliche Bedeutung.
- 2fehltNicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen AblaufsDie Beeinträchtigung ist in einer Minute ohne Weiteres behoben und bleibt geringfügig.
- 3erfülltVerursachung durch eine Tathandlung nach Nr. 1 bis 3Das Löschen fremder Daten ist eine Tat nach § 303a Abs. 1 StGB.
Typische Fehler
FehlerJede Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB wird ohne Weiteres als Computersabotage gewertet.
RichtigHinzukommen muss, dass dadurch eine Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderen erheblich gestört wird.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema