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Erhebliche Störung

§ 303b Abs. 1 StGB · Strafrecht

Eine erhebliche Störung im Sinne des § 303b Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der reibungslose Ablauf einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Bloß geringfügige oder ohne Weiteres behebbare Beeinträchtigungen genügen nicht. Die Störung muss durch eine der in § 303b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Handlungen verursacht werden.

Merksatz

Nicht jede Panne genügt: Der Ablauf der Datenverarbeitung muss spürbar beeinträchtigt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mia arbeitet als selbstständige Übersetzerin ausschließlich an ihrem Laptop, auf dem alle Aufträge und Kundendaten gespeichert sind. Ihr früherer Mitbewohner 3löscht aus Rache heimlich den gesamten Auftragsordner. 2Mia kann deshalb zwei Wochen lang keine Aufträge bearbeiten, bis sie die Daten mühsam wiederhergestellt hat.

Trifft „Erhebliche Störung“ hier zu?

„Erhebliche Störung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderen
    Der Laptop ist die Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit; die Datenverarbeitung hat für sie wesentliche Bedeutung.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs
    Die Arbeit kommt für längere Zeit zum Erliegen; das ist mehr als eine geringfügige Beeinträchtigung.
    erfüllt
  3. 3
    Verursachung durch eine Tathandlung nach Nr. 1 bis 3
    Das Löschen fremder Daten ist eine Tat nach § 303a Abs. 1 StGB.
    erfüllt
BFall B

1Mia arbeitet als selbstständige Übersetzerin ausschließlich an ihrem Laptop, auf dem alle Aufträge und Kundendaten gespeichert sind. Ihr früherer Mitbewohner 3löscht aus Rache heimlich eine einzelne Auftragsdatei. Mia spielt die Datei innerhalb einer Minute aus ihrer täglichen Sicherung zurück und arbeitet ohne Verzögerung weiter.

Trifft „Erhebliche Störung“ hier zu?

„Erhebliche Störung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderen
    Der Laptop ist die Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit; die Datenverarbeitung hat für sie wesentliche Bedeutung.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht unerhebliche Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs
    Die Beeinträchtigung ist in einer Minute ohne Weiteres behoben und bleibt geringfügig.
    fehlt
  3. 3
    Verursachung durch eine Tathandlung nach Nr. 1 bis 3
    Das Löschen fremder Daten ist eine Tat nach § 303a Abs. 1 StGB.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB wird ohne Weiteres als Computersabotage gewertet.

RichtigHinzukommen muss, dass dadurch eine Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderen erheblich gestört wird.

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