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Fremdheit der Daten

§ 303a StGB · Strafrecht

Daten sind fremd, wenn die rechtliche Befugnis, über sie zu verfügen, nicht ausschließlich dem Täter, sondern zumindest auch einem anderen zusteht.

Merksatz

Eigene Verfügungsrechte schließen die Fremdheit nicht aus, wenn auch andere verfügungsberechtigt sind.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena erstellt auf ihrem eigenen Laptop eine private Einkaufsliste und speichert sie dort. 2Sie hat die Datei allein für sich angelegt und sie niemandem zur Nutzung überlassen. Tom löscht die Datei ohne Lenas Erlaubnis.

Trifft „Fremdheit der Daten“ hier zu?

„Fremdheit der Daten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Verfügungsbefugnis über die Daten
    Lena darf über die von ihr für sich auf dem eigenen Laptop gespeicherte Datei bestimmen.
    erfüllt
  2. 2
    Verfügungsbefugnis zumindest auch einer anderen Person als des Täters
    Die Verfügungsbefugnis steht Lena und damit einer anderen Person als dem löschenden Tom zu.
    erfüllt
BFall B

1Tom erstellt auf seinem eigenen Laptop eine private Einkaufsliste und speichert sie dort. Er hat die Datei allein für sich angelegt und sie niemandem zur Nutzung überlassen. Später löscht er sie.

Trifft „Fremdheit der Daten“ hier zu?

„Fremdheit der Daten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfügungsbefugnis zumindest auch einer anderen Person als des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Verfügungsbefugnis über die Daten
    Tom darf über die von ihm für sich auf dem eigenen Laptop gespeicherte Datei bestimmen.
    erfüllt
  2. 2
    Verfügungsbefugnis zumindest auch einer anderen Person als des Täters
    Die Verfügungsbefugnis steht ausschließlich dem löschenden Tom zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Fremdheit der Daten wird allein danach beurteilt, wem der Computer oder Datenträger gehört.

RichtigZu prüfen ist die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Daten; diese ist nicht mit dem Eigentum am Datenträger gleichzusetzen.

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