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Manifestationstheorie

Strafrecht

Nach der Manifestationstheorie besteht die Zueignung bei der Unterschlagung darin, dass der Täter seinen Zueignungswillen hinsichtlich einer fremden beweglichen Sache durch ein nach außen erkennbares Verhalten betätigt. Dieser Wille umfasst die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das eigene Vermögen oder das eines Dritten und den dauerhaften Ausschluss des Eigentümers.

Merksatz

Ein bloßer innerer Zueignungswille genügt nach dieser Theorie nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben leiht Nora seine Kamera für eine Woche. 2Nora beschließt, die Kamera als eigene zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten; 3Ben soll sie nie zurückbekommen. 4Noch vor dem Rückgabetermin verkauft und übergibt sie die Kamera ohne Bens Erlaubnis als ihre eigene zum üblichen Gebrauchtpreis an einen Käufer, der von der Leihe nichts weiß. Den Kaufpreis behält sie für sich.

Trifft „Manifestationstheorie“ hier zu?

„Manifestationstheorie“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremde bewegliche Sache
    Die bewegliche Kamera gehört Ben und ist für Nora fremd.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur zumindest vorübergehenden Aneignung
    Nora will die Kamera durch den Verkauf wie einen eigenen Vermögensgegenstand verwerten.
    erfüllt
  3. 3
    Wille zum dauerhaften Eigentümerausschluss
    Nora will Ben die Kamera endgültig vorenthalten.
    erfüllt
  4. 4
    Äußere Betätigung des Zueignungswillens
    Durch Verkauf und Übergabe als eigene Sache zeigt Nora ihren Zueignungswillen eindeutig nach außen.
    erfüllt
BFall B

1Ben leiht Nora seine Kamera für eine Woche; sie liegt wie vereinbart verpackt in Noras Schrank. Noch vor dem Rückgabetermin beschließt Nora, 2die Kamera nach Ablauf der Woche dauerhaft für sich zu behalten und 3Ben nie zurückzugeben. Diesen Entschluss behält sie für sich und lässt die Kamera unverändert liegen; auch sonst verhält sie sich weiter genau wie vereinbart.

Trifft „Manifestationstheorie“ hier zu?

„Manifestationstheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Äußere Betätigung des Zueignungswillens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremde bewegliche Sache
    Die bewegliche Kamera gehört Ben und ist für Nora fremd.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur zumindest vorübergehenden Aneignung
    Nora will die Kamera dauerhaft ihrem eigenen Vermögen zuordnen.
    erfüllt
  3. 3
    Wille zum dauerhaften Eigentümerausschluss
    Nora will Ben endgültig von seiner Kamera ausschließen.
    erfüllt
  4. 4
    Äußere Betätigung des Zueignungswillens
    Nora fasst lediglich einen inneren Entschluss und setzt ihn noch durch kein äußeres Verhalten um.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass der Täter die Sache dauerhaft seinem eigenen Vermögen einverleiben will.

RichtigDie gewollte Einverleibung kann vorübergehend sein und auch einem Dritten zugutekommen; dauerhaft muss der Ausschluss des Eigentümers gewollt sein.

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