Definitionen
Aneignungskomponente
§ 242 StGB · StrafrechtDie Aneignungskomponente des Zueignungsbegriffs beim Diebstahl betrifft die fremde Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert. Sie bezeichnet die Absicht des Täters, diesen Gegenstand zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben und ihn wie ein Eigentümer zu behandeln (se ut dominum gerere). Sie ist Teil des zweigliedrigen subjektiven Zueignungsbegriffs, der daneben die Enteignungskomponente (dauerhafter Ausschluss des Eigentümers) voraussetzt.
Die bloße Schädigung des Eigentümers ersetzt nicht die Absicht zur Einverleibung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea nimmt ohne Erlaubnis 1das Fahrrad ihres Nachbarn aus seinem Hof. 2Sie will es künftig selbst für ihre täglichen Fahrten nutzen und dem Nachbarn nicht zurückgeben.
Trifft „Aneignungskomponente“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFremde Sache oder ihr verkörperter Sachwert als BezugspunktLeas Vorhaben bezieht sich auf das Fahrrad selbst, das einem anderen gehört.
- 2erfülltAbsicht zumindest vorübergehender Einverleibung für sich oder einen DrittenLea will das Fahrrad ihrem eigenen Vermögen einverleiben und wie eine Eigentümerin nutzen.
Lea nimmt ohne Erlaubnis 1das Fahrrad ihres Nachbarn aus seinem Hof. Sie will es sofort mit einem Hammer vollständig zerstören, ohne es vorher selbst zu nutzen oder einem anderen zur Nutzung zu überlassen.
Trifft „Aneignungskomponente“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFremde Sache oder ihr verkörperter Sachwert als BezugspunktAuch das Zerstörungsvorhaben bezieht sich auf das fremde Fahrrad selbst.
- 2fehltAbsicht zumindest vorübergehender Einverleibung für sich oder einen DrittenLea will das Fahrrad ausschließlich zerstören, nicht sich oder einem Dritten einverleiben.
Typische Fehler
FehlerFür die Aneignung wird verlangt, dass der Täter die Sache dauerhaft behalten will.
RichtigFür die Aneignung genügt eine beabsichtigte vorübergehende Einverleibung; die Dauerhaftigkeit betrifft die Enteignungskomponente.
FehlerBloß bedingter Vorsatz hinsichtlich der Einverleibung wird für ausreichend gehalten.
RichtigDie Einverleibung muss vom Täter beabsichtigt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema