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326 Definitionen

Anvertrautsein

§ 203 StGB · Strafrecht

Anvertraut ist dem Täter ein Geheimnis, wenn es ihm in dem Bewusstsein mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurde, dass er es nicht ohne Willen des Berechtigten weitergeben soll, wobei ein ausdrückliches oder konkludentes Vertrauensverhältnis zwischen Geheimnisträger und Täter vorausgesetzt wird.

Merksatz

Vertraulichkeit kann sich aus den Umständen ergeben; eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara berichtet ihrer Hausärztin bei einer Untersuchung von ihren heimlichen Alkoholexzessen, die bisher nur ihre Schwester kennt. Sie bittet die Ärztin, dies ohne ihre Erlaubnis niemandem weiterzusagen, und die Ärztin verspricht Verschwiegenheit.

Trifft „Anvertrautsein“ hier zu?

„Anvertrautsein“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geheimnis
    Die persönlichen Umstände sind nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und sollen verborgen bleiben.
    erfüllt
  2. 2
    Vertrauliche Mitteilung oder Zugänglichmachung
    Mara teilt der Ärztin die Information ausdrücklich im Vertrauen auf deren Verschwiegenheit mit.
    erfüllt
BFall B

Während sie im Behandlungszimmer auf ihre Hausärztin wartet, erzählt Mara ihrer Schwester am Telefon von ihren heimlichen Alkoholexzessen. 1Nur die Schwester weiß davon, und Mara möchte, dass das so bleibt. Die Hausärztin hört das Gespräch durch die angelehnte Tür, ohne dass Mara dies bemerkt.

Trifft „Anvertrautsein“ hier zu?

„Anvertrautsein“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertrauliche Mitteilung oder Zugänglichmachung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geheimnis
    Die Information ist nicht allgemein bekannt und unterliegt Maras berechtigtem Geheimhaltungsinteresse.
    erfüllt
  2. 2
    Vertrauliche Mitteilung oder Zugänglichmachung
    Gegenüber der Ärztin erfolgt keine bewusste vertrauliche Wissensvermittlung, weil Mara deren Mithören nicht bemerkt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFehlendes Anvertrautsein wird mit dem Ausschluss einer Strafbarkeit nach § 203 StGB gleichgesetzt.

RichtigAuch ein auf andere Weise beruflich oder dienstlich bekannt gewordenes Geheimnis kann von § 203 StGB erfasst sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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