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Zueignung

§ 246 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Zueignung ist nach der herrschenden Manifestationstheorie die nach außen eindeutig erkennbare Manifestation des Zueignungswillens, also des Willens des Täters, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben (Aneignungskomponente) und den Berechtigten insoweit dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen (Enteignungskomponente). Als vollzogene Zueignung ist sie Tathandlung des § 246 StGB, während § 242 StGB lediglich die Zueignungsabsicht verlangt.

Merksatz

Die Aneignung kann vorübergehend sein, der gewollte Entzug beim Berechtigten muss dagegen dauerhaft sein.

Zueignung oder Zueignungsabsicht?Links steht die Tathandlung der Unterschlagung, rechts die beim Diebstahl erforderliche Absicht.
Zueignung
Zueignungsabsicht
Tatbestandsfunktion
Objektive Tathandlung bei § 246 StGB.
Subjektives Merkmal bei § 242 StGB.
Äußere Betätigung
Der Zueignungswille muss eindeutig nach außen hervortreten.
Eine vollzogene Zueignung ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bea verliert im Wald eine Schachtel Pralinen, auf der ihr Name und ihre Telefonnummer stehen. Anna findet die Schachtel später und 2beschließt, alle Pralinen selbst zu essen 3und Bea nichts davon zurückzugeben. 1Sie isst sämtliche Pralinen.

Trifft „Zueignung“ hier zu?

„Zueignung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen eindeutige Betätigung des Zueignungswillens
    Durch den vollständigen Verzehr setzt Anna ihren Willen eindeutig nach außen um.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur zumindest vorübergehenden Aneignung
    Anna will die Pralinen für sich verbrauchen und damit ihrem eigenen Vermögen einverleiben.
    erfüllt
  3. 3
    Wille zur dauerhaften Verdrängung des Berechtigten
    Anna will Bea durch den vollständigen Verbrauch endgültig von den Pralinen ausschließen.
    erfüllt
BFall B

Bea verliert im Wald eine Schachtel Pralinen, auf der ihr Name und ihre Telefonnummer stehen. Anna findet die Schachtel später und 2beschließt, alle Pralinen selbst zu essen 3und Bea nichts davon zurückzugeben. Sie bleibt nur daneben stehen, ohne die Schachtel zu berühren oder jemandem ihren Plan mitzuteilen.

Trifft „Zueignung“ hier zu?

„Zueignung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach außen eindeutige Betätigung des Zueignungswillens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen eindeutige Betätigung des Zueignungswillens
    Das bloße Finden und Danebenstehen bringt Annas inneren Entschluss nicht eindeutig nach außen zum Ausdruck.
    fehlt
  2. 2
    Wille zur zumindest vorübergehenden Aneignung
    Anna will die Pralinen für sich verbrauchen und damit ihrem eigenen Vermögen einverleiben.
    erfüllt
  3. 3
    Wille zur dauerhaften Verdrängung des Berechtigten
    Anna will Bea durch den geplanten vollständigen Verbrauch endgültig von den Pralinen ausschließen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloß innerer Entschluss, die Sache zu behalten, wird bereits als vollendete Zueignung behandelt.

RichtigNach der herrschenden Manifestationstheorie muss der Zueignungswille durch ein nach außen eindeutiges Verhalten hervortreten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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