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Manifestationsakt

§ 22 StGB · Strafrecht

Ein Manifestationsakt ist eine nach außen erkennbare Handlung, durch die der Täter seinen inneren Willen zur Tat in der Außenwelt zum Ausdruck bringt. Er kann bereits in einer Vorbereitungshandlung liegen und markiert daher nicht zwangsläufig den Beginn des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung.

Merksatz

Ein erkennbarer Tatwille macht eine Vorbereitungshandlung noch nicht zum Versuch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nils will nachts das Fahrrad seines Nachbarn ohne dessen Erlaubnis mitnehmen und dauerhaft behalten. 1Am Nachmittag überreicht er einem Freund eine Zeichnung des Abstellplatzes und 2erklärt ihm daran, welches Fahrrad er nachts mitnehmen und welches Schloss er dafür durchschneiden will.

Trifft „Manifestationsakt“ hier zu?

„Manifestationsakt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen erkennbare Handlung
    Das Überreichen der Zeichnung ist ein äußerlich wahrnehmbares Verhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdruck des inneren Tatwillens
    Nils macht dem Freund seinen bereits gefassten Plan zur Wegnahme des Fahrrads erkennbar.
    erfüllt
BFall B

Nils will nachts das Fahrrad seines Nachbarn ohne dessen Erlaubnis mitnehmen und dauerhaft behalten. Während er morgens darüber nachdenkt, 1gießt er wie jeden Tag seine Zimmerpflanzen.

Trifft „Manifestationsakt“ hier zu?

„Manifestationsakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausdruck des inneren Tatwillens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen erkennbare Handlung
    Das Gießen der Pflanzen ist ein äußerlich wahrnehmbares Verhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdruck des inneren Tatwillens
    Das alltägliche Blumengießen bringt den vorhandenen Plan zur Wegnahme des Fahrrads nicht zum Ausdruck.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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