Definitionen
Manifestationsakt
§ 22 StGB · StrafrechtEin Manifestationsakt ist eine nach außen erkennbare Handlung, durch die der Täter seinen inneren Willen zur Tat in der Außenwelt zum Ausdruck bringt. Er kann bereits in einer Vorbereitungshandlung liegen und markiert daher nicht zwangsläufig den Beginn des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung.
Ein erkennbarer Tatwille macht eine Vorbereitungshandlung noch nicht zum Versuch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nils will nachts das Fahrrad seines Nachbarn ohne dessen Erlaubnis mitnehmen und dauerhaft behalten. 1Am Nachmittag überreicht er einem Freund eine Zeichnung des Abstellplatzes und 2erklärt ihm daran, welches Fahrrad er nachts mitnehmen und welches Schloss er dafür durchschneiden will.
Trifft „Manifestationsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen erkennbare HandlungDas Überreichen der Zeichnung ist ein äußerlich wahrnehmbares Verhalten.
- 2erfülltAusdruck des inneren TatwillensNils macht dem Freund seinen bereits gefassten Plan zur Wegnahme des Fahrrads erkennbar.
Nils will nachts das Fahrrad seines Nachbarn ohne dessen Erlaubnis mitnehmen und dauerhaft behalten. Während er morgens darüber nachdenkt, 1gießt er wie jeden Tag seine Zimmerpflanzen.
Trifft „Manifestationsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen erkennbare HandlungDas Gießen der Pflanzen ist ein äußerlich wahrnehmbares Verhalten.
- 2fehltAusdruck des inneren TatwillensDas alltägliche Blumengießen bringt den vorhandenen Plan zur Wegnahme des Fahrrads nicht zum Ausdruck.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema