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Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts

§§ 35 ff. VwVfG

Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts, §§ 35 ff. VwVfG

  • Jeder belastende VA bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes). Bei begünstigenden VA ist eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich, soweit das Gesetz die Leistung oder Vergünstigung ausdrücklich regelt oder Dritte belastet werden (Drittbetroffenheit).

    • I. Einschlägige Rechtsgrundlage

      Prüfung, ob eine spezialgesetzliche Norm (z.B. Subventionsnorm, Genehmigungsnorm) oder allgemeine Normen des VwVfG die Begünstigung tragen.

    • II. Kein Gesetzesvorbehalt bei schlicht begünstigenden VA ohne Drittbetroffenheit

      Fehlt eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, genügt bei rein begünstigenden VA ohne Drittbelastung der allgemeine Gesetzesvorbehalt; eine spezifische Ermächtigung ist dann nicht zwingend erforderlich (h.M.).

  • B. Formelle Rechtmäßigkeit
    • I. Zuständigkeit
      • 1. Sachliche Zuständigkeit

        Die erlassende Behörde muss sachlich zuständig sein; richtet sich nach dem jeweiligen Fachgesetz oder den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.

      • 2. Örtliche Zuständigkeit

        § 3 VwVfG: Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Betroffenen, dem Ort der Handlung oder dem Belegenheitsort.

      • 3. Instanzielle Zuständigkeit

        Prüfung, ob die Behörde auf der richtigen Hierarchieebene tätig geworden ist.

    • II. Verfahren
      • § 28 VwVfG: Vor Erlass eines belastenden VA ist der Betroffene anzuhören. Bei begünstigenden VA ist § 28 VwVfG grundsätzlich nicht einschlägig, jedoch können Drittbetroffene ein Anhörungsrecht haben.

      • 2. Mitwirkung anderer Behörden

        Soweit das Fachgesetz Einvernehmen, Zustimmung oder Beteiligung anderer Behörden vorschreibt (z.B. § 36 BauGB), ist deren Einhaltung zu prüfen.

      • 3. Heilung von Verfahrensfehlern

        § 45 VwVfG: Bestimmte Verfahrensfehler können nachträglich geheilt werden. § 46 VwVfG: Kein Aufhebungsanspruch bei offensichtlich nicht kausalem Verfahrensfehler.

    • III. Form
      • 1. Schriftform/Begründung

        § 37 II VwVfG: VA kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. § 39 VwVfG: Schriftliche oder schriftlich bestätigte VA sind zu begründen, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand greift.

      • § 41 VwVfG: Der VA wird mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (§ 43 I VwVfG).

  • C. Materielle Rechtmäßigkeit
    • I. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

      Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Norm müssen erfüllt sein. Bei Anspruchsnormen besteht ein gebundener Anspruch; bei Ermessensnormen nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

      • 1. Gebundene Entscheidung

        Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Behörde zum Erlass des begünstigenden VA verpflichtet (kein Ermessen).

      • 2. Ermessensentscheidung

        § 40 VwVfG: Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben. Prüfung von Ermessensfehlern: Ermessensausfall, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch.

    • § 37 I VwVfG: Der VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. der Regelungsinhalt muss für den Adressaten klar und unzweideutig erkennbar sein.

    • III. Nebenbestimmungen

      § 36 VwVfG: Bei gebundenen VA sind Nebenbestimmungen nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen oder zugelassen sind. Bei Ermessens-VA sind Nebenbestimmungen zulässig, sofern sie dem Zweck des VA entsprechen und verhältnismäßig sind.

      • 1. Arten der Nebenbestimmungen

        § 36 II VwVfG: Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2), Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4), Auflagenvorbehalt (Nr. 5).

      • 2. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung

        Die Nebenbestimmung muss dem Zweck des VA dienen, verhältnismäßig sein und darf den Adressaten nicht unzumutbar belasten (sachlicher Zusammenhang, Verhältnismäßigkeit).

    • IV. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
      • 1. Verfassungsmäßigkeit

        Der VA darf nicht gegen Grundrechte (insb. Art. 3 I GG: Gleichbehandlungsgebot, Selbstbindung der Verwaltung) oder sonstige Verfassungsnormen verstoßen.

      • 2. Unionsrechtliche Anforderungen

        Soweit Unionsrecht anwendbar ist (z.B. Beihilferecht, Art. 107 f. AEUV bei Subventionen), ist dessen Vereinbarkeit zu prüfen.

    • V. Verhältnismäßigkeit

      Der begünstigende VA darf, soweit er zugleich Dritte belastet oder mit Auflagen verbunden ist, nicht unverhältnismäßig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit).

    • VI. Ermessensfehlerfreiheit (bei Ermessens-VA)

      § 40 VwVfG i.V.m. § 114 VwGO: Die Ermessensausübung ist auf Ermessensausfall, -überschreitung und -fehlgebrauch zu überprüfen. Ermessensreduzierung auf Null führt zum gebundenen Anspruch.

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