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Berechtigter Besitzer

§ 986 BGB · Zivilrecht

Berechtigter Besitzer ist, wer den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an einer Sache aufgrund eines ihm gegenüber dem Eigentümer zustehenden eigenen oder abgeleiteten Rechts zum Besitz (z. B. Miete, Leihe, Nießbrauch) ausübt und daher grundsätzlich die Herausgabe verweigern darf. Bei einem abgeleiteten Besitzrecht muss der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein; fehlt dessen Befugnis zur Besitzüberlassung, gilt die Einschränkung nach § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Merksatz

Entscheidend ist ein Besitzrecht gerade gegenüber dem Eigentümer, nicht bloß gegenüber irgendeinem Dritten.

Wo steht das Besitzrecht bei § 985 BGB?Beim Herausgabeanspruch folgen auf Eigentum und Besitz die Prüfung des Besitzrechts und seiner Reichweite.
  1. 1
    Eigentum des Anspruchstellers
    Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein.
  2. 2
    Besitz des Anspruchsgegners
    Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der Sache sein.
  3. 3
    Recht zum Besitz
    Ein Besitzrecht steht dem Anspruch grundsätzlich entgegen; § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt zu beachten.
  1. 1
    Eigentum des Anspruchstellers Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein.
  2. 2
    Besitz des Anspruchsgegners Der Anspruchsgegner muss unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der Sache sein.
  3. 3
    Recht zum Besitz Ein Besitzrecht steht dem Anspruch grundsätzlich entgegen; § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt zu beachten.
Berechtigter Besitzer

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea gehört ein Fahrrad. 2Sie vermietet es Tom für einen Monat und übergibt es ihm. 1Tom stellt es in seinen verschlossenen Keller und zahlt die vereinbarte Miete. Am dritten Tag verlangt Lea das Fahrrad zurück, obwohl Tom den Mietvertrag unverändert einhält.

Trifft „Berechtigter Besitzer“ hier zu?

„Berechtigter Besitzer“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
    Tom hat die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad und ist unmittelbarer Besitzer.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes oder abgeleitetes Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer
    Der laufende Mietvertrag mit der Eigentümerin Lea gibt Tom ein eigenes Recht zum Besitz.
    erfüllt
BFall B

Lea gehört ein Fahrrad, das Ben ohne ihre Erlaubnis aus ihrer Garage genommen hat. Ben vermietet es Tom im eigenen Namen für einen Monat, ohne von Lea dazu ermächtigt zu sein. 1Tom nimmt das Fahrrad mit und stellt es in seinen verschlossenen Keller. Am dritten Tag verlangt Lea das Fahrrad von Tom zurück.

Trifft „Berechtigter Besitzer“ hier zu?

„Berechtigter Besitzer“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenes oder abgeleitetes Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
    Tom hat die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad und ist unmittelbarer Besitzer.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes oder abgeleitetes Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer
    Der Mietvertrag bindet nur Ben; dieser hat selbst kein Besitzrecht gegenüber Lea, das er Tom vermitteln könnte.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Besitzrecht wird nur anerkannt, wenn der Besitzer selbst einen Vertrag mit dem Eigentümer geschlossen hat.

RichtigAuch ein abgeleitetes Besitzrecht kann genügen, wenn es auf einen gegenüber dem Eigentümer berechtigten mittelbaren Besitzer zurückgeht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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