Definitionen
Dingliches Besitzrecht
§ 986 BGB · ZivilrechtEin dingliches Besitzrecht ist ein gegenüber jedermann wirkendes, unmittelbar aus einem dinglichen Recht (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht, Dienstbarkeit) folgendes Recht zum Besitz an einer Sache, das den Besitzer gegenüber dem Eigentümer zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt.
Das Besitzrecht wirkt kraft dinglicher Grundlage grundsätzlich auch gegenüber einem neuen Eigentümer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora leiht Leon 200 Euro, die er in drei Monaten zurückzahlen soll. 1Beide vereinbaren, dass Nora Leons Armbanduhr als Pfand erhält, und Leon übergibt ihr die Uhr. 2Leon bleibt Eigentümer und hat noch nichts zurückgezahlt. Zwei Wochen später verlangt er die Uhr zurück.
Trifft „Dingliches Besitzrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche Grundlage und Wirkung gegenüber jedermannDurch Einigung und Übergabe erhält Nora ein Pfandrecht, das ihr ein gegenüber jedermann wirkendes Besitzrecht verschafft.
- 2erfülltHerausgabeverweigerung gegenüber dem EigentümerDas fortbestehende Pfandrecht berechtigt Nora, die Uhr trotz Leons Eigentum zu behalten.
Nora mietet von Leon dessen Fahrrad für drei Monate und erhält es sofort. 2Nach zwei Wochen verlangt Leon es zurück, obwohl der Mietvertrag unverändert fortbesteht und Nora die Miete pünktlich gezahlt hat.
Trifft „Dingliches Besitzrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltDingliche Grundlage und Wirkung gegenüber jedermannDer Mietvertrag begründet nur ein schuldrechtliches Besitzrecht und kein unmittelbar auf einem dinglichen Recht beruhendes Besitzrecht.
- 2erfülltHerausgabeverweigerung gegenüber dem EigentümerDer laufende Mietvertrag berechtigt Nora, das Fahrrad gegenüber dem vermietenden Eigentümer zu behalten.
Typische Fehler
FehlerEin Mietvertrag wird als dingliche Grundlage des Besitzrechts eingeordnet.
RichtigDie Miete begründet für sich nur ein schuldrechtliches Besitzrecht; ein dingliches Besitzrecht muss unmittelbar auf einem dinglichen Recht beruhen.
FehlerAus jedem dinglichen Recht wird automatisch eine Berechtigung zum Besitz der Sache abgeleitet.
RichtigDas konkrete dingliche Recht muss seinem Inhalt nach den Besitz gestatten; eine bloße Nutzungsbefugnis genügt dafür nicht immer.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema