Schemata
Leistungskondiktion
§ 812 I 1 Alt. 1 BGBAnspruch des Bereicherungsgläubigers gegen den Bereicherungsschuldner auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)
- I. Etwas erlangt
Der Schuldner muss irgendeinen vermögenswerten Vorteil erlangt haben; erfasst sind Sachen, Rechte, Forderungen, Befreiung von Verbindlichkeiten sowie jede sonstige günstige Vermögensposition.
- II. Durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Maßgeblich ist der Leistungszweck aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (h.M.); eine Mindermeinung stellt allein auf den Willen des Leistenden ab.
- 1. Bewusstsein der Leistung
Der Leistende muss die Zuwendung als solche gewollt haben; unbewusste Vermögensverschiebungen fallen nicht unter § 812 I 1 Alt. 1 BGB, sondern ggf. unter die Nichtleistungskondiktion.
- 2. Zweckgerichtetheit
Die Leistung muss auf einen bestimmten Zweck (Tilgung einer Verbindlichkeit, Erfüllung, Schenkung etc.) gerichtet sein; der Zweck bestimmt zugleich den Kondiktionsgegenstand.
- 3. Abgrenzung zur Nichtleistungskondiktion
Liegt eine Leistung vor, ist die Leistungskondiktion vorrangig; die Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2, I 2 BGB) ist subsidiär und scheidet aus, wenn die Vermögensverschiebung durch Leistung erfolgte (Subsidiaritätsprinzip).
- III. Ohne rechtlichen Grund
Ein rechtlicher Grund fehlt, wenn kein wirksamer Behaltensgrund (Vertrag, gesetzliche Grundlage, Einwilligung) für die Leistung besteht oder dieser nachträglich weggefallen ist.
- 1. Anfängliches Fehlen des Rechtsgrundes
Der Rechtsgrund hat von Anfang an nicht bestanden, z.B. wegen Nichtigkeit des Vertrages (§§ 134, 138, 142 BGB) oder fehlender Einigung.
- 2. Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB)
Der zunächst vorhandene Rechtsgrund ist später entfallen, z.B. durch Rücktritt (§§ 346 ff. BGB), Anfechtung (§ 142 I BGB) oder auflösende Bedingung.
- 3. Nichteintritt des bezweckten Erfolges (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)
Der mit der Leistung verfolgte Zweck ist nicht eingetreten; Anwendungsfall: condictio ob rem, wenn der Leistungszweck von vornherein auf einen künftigen Erfolg gerichtet war, der ausgeblieben ist.
- IV. Rechtsfolge: Herausgabepflicht
Der Schuldner hat das Erlangte herauszugeben (§ 812 I 1 BGB). Ist Herausgabe in Natur unmöglich, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 II BGB).
- 1. Primäre Herausgabe in Natur (§ 812 I 1 BGB)
Herausgabe des erlangten Gegenstandes einschließlich gezogener Nutzungen (§ 818 I BGB).
- 2. Wertersatz (§ 818 II BGB)
Ist die Herausgabe wegen Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund unmöglich, hat der Schuldner den Wert zu ersetzen.
- 3. Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB)
Der Schuldner kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er nicht mehr bereichert ist; dies setzt gutgläubiges Handeln voraus.
- 4. Verschärfte Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB)
Bei Kenntnis des Mangels des Rechtsgrundes (§ 819 I BGB) oder Rechtshängigkeit (§ 818 IV BGB) haftet der Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 987 ff. BGB analog), der Einwand des § 818 III BGB ist ausgeschlossen.
- V. Ausschlussgründe
- 1. Kondiktionssperre § 814 BGB
Die Kondiktion ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (positive Kenntnis der Nichtschuld) oder wenn er einer sittlichen Pflicht oder Anstandspflicht entsprach.
- 2. Kondiktionssperre § 815 BGB
Ausschluss der condictio ob rem, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies kannte, oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges treuwidrig verhindert hat.
- 3. Kondiktionssperre § 817 S. 2 BGB
Dem Leistenden ist die Rückforderung versagt, wenn er selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat (in pari turpitudine cessat repetitio); teleologische Reduktion bei Strafnormen zum Schutz des Leistenden ist h.M.