Definitionen
Produktbeobachtungspflicht
§ 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDie Produktbeobachtungspflicht ist die deliktische Pflicht des Herstellers, sein in den Verkehr gebrachtes Produkt nach dem Inverkehrbringen kontinuierlich zu beobachten und bei Bekanntwerden von Gefahren geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Warnungen auszusprechen oder das Produkt zurückzurufen, um Schäden von Dritten abzuwenden.
Die Verantwortung des Herstellers für Produktgefahren endet nicht mit dem Inverkehrbringen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Hersteller verkauft Wasserkocher an Haushalte. Er sammelt und prüft fortlaufend Rückmeldungen zur Sicherheit der verkauften Geräte. Dabei erfährt er, dass sich bei normaler Nutzung die Isolierung lösen und Stromschläge verursachen kann. Er erreicht sämtliche Käufer mit einer Aufforderung, die Geräte nicht mehr zu benutzen, und lässt alle betroffenen Geräte zur Reparatur abholen.
Trifft „Produktbeobachtungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHersteller als PflichtadressatEs geht um die Verantwortung des Herstellers für seine eigenen Geräte.
- 2erfülltProdukt bereits in Verkehr gebrachtDie Geräte sind bereits an Kunden gelangt.
- 3erfülltFortlaufende BeobachtungDer Hersteller wertet die Sicherheit seiner Geräte auch nach deren Verkauf laufend aus.
- 4erfülltGeeignete Gefahrenabwehr bei BekanntwerdenNach dem Bekanntwerden der Stromschlaggefahr verhindert der Hersteller die weitere Nutzung und veranlasst die Beseitigung des Mangels.
1Ein Hersteller hat Wasserkocher entwickelt, aber noch kein Gerät an andere abgegeben oder zur Nutzung bereitgestellt. 3Er überprüft die Geräte während der Entwicklung fortlaufend auf Sicherheitsrisiken. Dabei erkennt er, dass sich bei normaler Nutzung die Isolierung lösen und Stromschläge verursachen kann. 4Er ersetzt die Isolierung sämtlicher Geräte, bevor diese erstmals benutzt werden.
Trifft „Produktbeobachtungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHersteller als PflichtadressatDer Handelnde ist der Hersteller der betroffenen Geräte.
- 2fehltProdukt bereits in Verkehr gebrachtDie Geräte befinden sich noch beim Hersteller und sind nicht in den Verkehr gelangt.
- 3erfülltFortlaufende BeobachtungEine laufende Sicherheitsbeobachtung findet statt, allerdings noch während der Entwicklung.
- 4erfülltGeeignete Gefahrenabwehr bei BekanntwerdenDer Hersteller beseitigt die erkannte Gefahrenquelle vor einer möglichen Schädigung anderer.
Typische Fehler
FehlerJede bekannt gewordene Produktgefahr soll zwingend einen Rückruf auslösen.
RichtigEntscheidend ist eine geeignete Gefahrenabwehr; je nach Gefahr kann eine Warnung genügen oder ein Rückruf erforderlich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema