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Produktbeobachtungspflicht

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Produktbeobachtungspflicht ist die deliktische Pflicht des Herstellers, sein in den Verkehr gebrachtes Produkt nach dem Inverkehrbringen kontinuierlich zu beobachten und bei Bekanntwerden von Gefahren geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Warnungen auszusprechen oder das Produkt zurückzurufen, um Schäden von Dritten abzuwenden.

Merksatz

Die Verantwortung des Herstellers für Produktgefahren endet nicht mit dem Inverkehrbringen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Hersteller verkauft Wasserkocher an Haushalte. Er sammelt und prüft fortlaufend Rückmeldungen zur Sicherheit der verkauften Geräte. Dabei erfährt er, dass sich bei normaler Nutzung die Isolierung lösen und Stromschläge verursachen kann. Er erreicht sämtliche Käufer mit einer Aufforderung, die Geräte nicht mehr zu benutzen, und lässt alle betroffenen Geräte zur Reparatur abholen.

Trifft „Produktbeobachtungspflicht“ hier zu?

„Produktbeobachtungspflicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hersteller als Pflichtadressat
    Es geht um die Verantwortung des Herstellers für seine eigenen Geräte.
    erfüllt
  2. 2
    Produkt bereits in Verkehr gebracht
    Die Geräte sind bereits an Kunden gelangt.
    erfüllt
  3. 3
    Fortlaufende Beobachtung
    Der Hersteller wertet die Sicherheit seiner Geräte auch nach deren Verkauf laufend aus.
    erfüllt
  4. 4
    Geeignete Gefahrenabwehr bei Bekanntwerden
    Nach dem Bekanntwerden der Stromschlaggefahr verhindert der Hersteller die weitere Nutzung und veranlasst die Beseitigung des Mangels.
    erfüllt
BFall B

1Ein Hersteller hat Wasserkocher entwickelt, aber noch kein Gerät an andere abgegeben oder zur Nutzung bereitgestellt. 3Er überprüft die Geräte während der Entwicklung fortlaufend auf Sicherheitsrisiken. Dabei erkennt er, dass sich bei normaler Nutzung die Isolierung lösen und Stromschläge verursachen kann. 4Er ersetzt die Isolierung sämtlicher Geräte, bevor diese erstmals benutzt werden.

Trifft „Produktbeobachtungspflicht“ hier zu?

„Produktbeobachtungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Produkt bereits in Verkehr gebracht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hersteller als Pflichtadressat
    Der Handelnde ist der Hersteller der betroffenen Geräte.
    erfüllt
  2. 2
    Produkt bereits in Verkehr gebracht
    Die Geräte befinden sich noch beim Hersteller und sind nicht in den Verkehr gelangt.
    fehlt
  3. 3
    Fortlaufende Beobachtung
    Eine laufende Sicherheitsbeobachtung findet statt, allerdings noch während der Entwicklung.
    erfüllt
  4. 4
    Geeignete Gefahrenabwehr bei Bekanntwerden
    Der Hersteller beseitigt die erkannte Gefahrenquelle vor einer möglichen Schädigung anderer.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede bekannt gewordene Produktgefahr soll zwingend einen Rückruf auslösen.

RichtigEntscheidend ist eine geeignete Gefahrenabwehr; je nach Gefahr kann eine Warnung genügen oder ein Rückruf erforderlich sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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