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Entwicklungsfehler

§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG · Zivilrecht

Ein Entwicklungsfehler liegt vor, wenn ein Produkt zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht als fehlerhaft erkannt werden konnte, obwohl es objektiv fehlerhaft ist; der Hersteller kann sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler nach dem Stand der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war.

Merksatz

Entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit des Fehlers beim Inverkehrbringen, nicht das Wissen des Herstellers.

Welcher Erkenntnisstand ist maßgeblich?Für den Haftungsausschluss zählt die Erkennbarkeit beim Inverkehrbringen. Spätere Erkenntnisse ändern den damaligen Erkenntnisstand nicht.
  1. Inverkehrbringen
    Maßgeblicher Erkenntnisstand
    Entscheidend ist, ob der Fehler mit dem zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Wissen erkennbar war.
  2. Spätere Entdeckung
    Neue Erkenntnisse
    Neues Wissen macht den Fehler nicht rückwirkend beim Inverkehrbringen erkennbar.
  1. Maßgeblicher Erkenntnisstand Entscheidend ist, ob der Fehler mit dem zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Wissen erkennbar war.
  2. Neue Erkenntnisse Neues Wissen macht den Fehler nicht rückwirkend beim Inverkehrbringen erkennbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Hersteller liefert Trinkflaschen aus einem neu entwickelten Kunststoff an Händler aus. 1Bei normalem Gebrauch geben die Flaschen gesundheitsschädliche Stoffe an das Trinkwasser ab. 2Zum Zeitpunkt der Lieferung lässt sich diese Gefahr weder anhand der weltweit zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse noch mit einer verfügbaren Untersuchungsmethode feststellen.

Trifft „Entwicklungsfehler“ hier zu?

„Entwicklungsfehler“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv fehlerhaftes Produkt
    Die Flaschen bieten bei gewöhnlicher Nutzung nicht die berechtigterweise erwartbare Sicherheit.
    erfüllt
  2. 2
    Beim Inverkehrbringen nach Wissenschaft und Technik nicht erkennbar
    Die Gesundheitsgefahr ist bei der Abgabe an die Händler auch objektiv nicht erkennbar.
    erfüllt
BFall B

Ein Hersteller liefert Trinkflaschen aus einem neu entwickelten Kunststoff an Händler aus. 1Bei normalem Gebrauch geben die Flaschen gesundheitsschädliche Stoffe an das Trinkwasser ab. Zum Zeitpunkt der Lieferung ist weltweit ein Prüfverfahren bekannt und verfügbar, mit dem sich diese Gesundheitsgefahr feststellen lässt.

Trifft „Entwicklungsfehler“ hier zu?

„Entwicklungsfehler“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beim Inverkehrbringen nach Wissenschaft und Technik nicht erkennbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv fehlerhaftes Produkt
    Die Flaschen bieten bei gewöhnlicher Nutzung nicht die berechtigterweise erwartbare Sicherheit.
    erfüllt
  2. 2
    Beim Inverkehrbringen nach Wissenschaft und Technik nicht erkennbar
    Das bereits verfügbare Prüfverfahren ermöglicht es, die Gesundheitsgefahr bei der Abgabe an die Händler zu erkennen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird allein darauf abgestellt, ob der konkrete Hersteller den Fehler kannte oder mit seiner eigenen Ausstattung entdecken konnte.

RichtigMaßgeblich ist die objektive Erkennbarkeit nach dem wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisstand, nicht das individuelle Wissen oder die Ausstattung des Herstellers.

Rechtsfolge falsch

FehlerDem Geschädigten wird die Beweislast dafür auferlegt, dass der Fehler beim Inverkehrbringen erkennbar war.

RichtigDer Hersteller muss beweisen, dass die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses wegen fehlender Erkennbarkeit vorliegen.

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