Schemata
Angemaßte Eigengeschäftsführung
§ 687 II BGBAnsprüche des Geschäftsherrn (G) gegen den Geschäftsführer (F) aus § 687 II BGB (angemaßte Eigengeschäftsführung)
- I. Anwendbarkeit des § 687 II BGB
§ 687 II BGB ist anwendbar, wenn jemand ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass es ein fremdes ist; die §§ 677 ff. BGB gelten dann nur auf Verlangen des Geschäftsherrn.
- II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 687 II BGB
- 1. Fremdes Geschäft
Ein Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zugeordnet ist, insbesondere wenn es in dessen ausschließliche Rechtssphäre fällt (z. B. Nutzung fremden Eigentums, Verwertung fremder Immaterialgüterrechte).
- 2. Behandlung als eigenes Geschäft
Der Geschäftsführer nimmt das fremde Geschäft für sich in Anspruch und führt es so durch, als stünde es ihm selbst zu; er handelt ohne Fremdgeschäftsführungswillen.
Der Geschäftsführer muss positiv wissen, dass das Geschäft ein fremdes ist (dolus directus); bedingter Vorsatz genügt nach h.M. nicht, bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
- 4. Kein Recht zur Führung des Geschäfts
Der Geschäftsführer ist zur Vornahme des Geschäfts nicht berechtigt; ein vertragliches, gesetzliches oder sonstiges Recht würde § 687 II BGB ausschließen.
- III. Rechtsfolgen auf Verlangen des Geschäftsherrn (§ 687 II 1 BGB i.V.m. §§ 677 ff. BGB)
- 1. Herausgabe des Erlangten (§ 681 S. 2 i.V.m. § 667 BGB)
Der Geschäftsführer hat alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat, herauszugeben, insbesondere den erzielten Gewinn oder Erlös.
- 2. Rechenschaftspflicht (§ 681 S. 2 i.V.m. § 666 BGB)
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach Beendigung Rechenschaft abzulegen.
- 3. Schadensersatzpflicht (§ 678 BGB)
Der Geschäftsführer haftet für jeden Schaden, der dem Geschäftsherrn durch die Übernahme der Geschäftsführung entstanden ist; die Haftung ist verschuldensunabhängig bezüglich der Übernahme, setzt aber Kenntnis der Fremdheit voraus.
- 4. Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers (§ 687 II 2 BGB)
Der Geschäftsführer kann Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nur verlangen, soweit der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung bereichert ist; ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen.
Der Geschäftsherr kann wählen, ob er die Ansprüche aus § 687 II BGB (Verweisung auf §§ 677 ff. BGB) geltend macht oder stattdessen Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verfolgt; die Ansprüche bestehen nebeneinander, schließen sich aber in der Höhe aus (kein doppelter Ausgleich).
- V. Konkurrenzen
- 1. §§ 823 ff. BGB (Deliktsrecht)
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen neben § 687 II BGB; sie setzen jedoch Verschulden voraus und erfassen nur den Schaden, nicht den Gewinn des Geschäftsführers.
- 2. §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht)
Bereicherungsansprüche sind subsidiär anwendbar; sie erfassen das Erlangte, sind aber auf die Bereicherung begrenzt und kennen keinen Gewinnabschöpfungsanspruch in dem Umfang wie § 687 II i.V.m. § 667 BGB.
- 3. Gewerblicher Rechtsschutz / Sondergesetze
Bei Verletzung von Immaterialgüterrechten (z. B. §§ 97 UrhG, 14 MarkenG) treten die dortigen Ansprüche neben § 687 II BGB; die dreifache Schadensberechnung ist dort spezialgesetzlich geregelt.