Schemata
Condictio ob rem
§ 812 I 2 Alt. 2 BGBAnspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem)
- I. Etwas erlangt
Der Bereicherungsschuldner muss irgendeinen vermögenswerten Vorteil erlangt haben, insbesondere Eigentum, Besitz, Forderungen oder sonstige Rechte.
- II. Durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die condictio ob rem setzt eine wirksame Leistung voraus; sie ist von der condictio indebiti (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) abzugrenzen, bei der bereits der Rechtsgrund fehlt.
- III. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges
- 1. Vorliegen eines Leistungszwecks (Zweckvereinbarung)
Die Leistung muss nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein, der nicht selbst Vertragsinhalt ist (sog. Zweckvereinbarung). Einseitige Erwartungen des Leistenden genügen nicht; erforderlich ist zumindest eine stillschweigende Einigung über den angestrebten Erfolg.
- 2. Ausbleiben des bezweckten Erfolges
Der vereinbarte Zweck muss endgültig nicht eingetreten sein. Bloße Verzögerung reicht nicht; maßgeblich ist, ob der Erfolg dauerhaft ausgeblieben ist.
- 3. Abgrenzung zur Geschäftsgrundlagenstörung (§ 313 BGB)
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB greift, wenn der Zweck außerhalb des Vertragsinhalts liegt und nicht bereits über § 313 BGB zu lösen ist. Vorrang hat § 313 BGB, wenn der Zweck zur Geschäftsgrundlage erhoben wurde; § 812 I 2 Alt. 2 BGB ist subsidiär.
- IV. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
- 1. Kein anderweitiger Rechtsgrund
Der Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen besteht, etwa ein wirksamer Vertrag, der den Zweck bereits abdeckt.
- 2. Keine Kondiktionssperre (§ 814 BGB)
§ 814 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Bei der condictio ob rem ist § 814 BGB nur anwendbar, wenn der Leistende positiv wusste, dass der Zweck nicht eintreten wird.
- 3. Keine Kondiktionssperre (§ 815 BGB)
§ 815 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies wusste, oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
- V. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
- 1. Primäranspruch: Herausgabe in Natur (§ 812 I BGB i.V.m. § 818 I BGB)
Der Schuldner hat das Erlangte sowie gezogene Nutzungen herauszugeben.
- 2. Wertersatz (§ 818 II BGB)
Ist die Herausgabe in Natur unmöglich oder untunlich, ist der Wert zu ersetzen.
- 3. Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB)
Der Schuldner kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er nicht mehr bereichert ist; dies gilt nicht bei verschärfter Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB).
- 4. Verschärfte Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB)
Ab Rechtshängigkeit oder bei Kenntnis des Mangels des Rechtsgrundes haftet der Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 292, 987 ff. BGB analog).