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Inverkehrbringen

§ 2 Abs. 1 Nr. 15 ProdSG · Zivilrecht

Inverkehrbringen ist die erste Abgabe eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Abgabe kann gegen Bezahlung oder kostenlos erfolgen und muss dem weiteren Vertrieb, dem Verbrauch oder der Verwendung dienen.

Merksatz

Entscheidend ist die erste geschäftliche Abgabe des einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt.

Inverkehrbringen oder Bereitstellung?Jedes Inverkehrbringen ist eine Bereitstellung auf dem Markt, aber nicht jede Bereitstellung ist ein Inverkehrbringen.
Inverkehrbringen
Bereitstellung auf dem Markt
Erfasste Abgaben
Nur die erste Abgabe des einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt
Jede Abgabe des einzelnen Produkts auf dem Unionsmarkt
Bezahlung
Nicht erforderlich
Nicht erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmen in Deutschland hat eine neue Bohrmaschine hergestellt, die bisher weder verkauft noch abgegeben wurde. Es verkauft und übergibt sie an einen Baumarkt in Leipzig. Der Baumarkt kauft sie für den Verkauf an seine Kunden.

Trifft „Inverkehrbringen“ hier zu?

„Inverkehrbringen“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgabe eines Produkts
    Die hergestellte Bohrmaschine wird an den Baumarkt abgegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Erstmaligkeit
    Die Abgabe an den Baumarkt ist die erste Abgabe dieser konkreten Maschine.
    erfüllt
  3. 3
    Unionsmarkt
    Die Maschine wird auf dem deutschen und damit auf dem Unionsmarkt abgegeben.
    erfüllt
  4. 4
    Geschäftstätigkeit
    Das Unternehmen verkauft die von ihm hergestellte Maschine im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit.
    erfüllt
  5. 5
    Vertrieb, Verbrauch oder Verwendung
    Die Abgabe dient dem weiteren Vertrieb der Maschine.
    erfüllt
BFall B

Ein Baumarkt in Leipzig hat eine Bohrmaschine von einem deutschen Werkzeughersteller gekauft und erhalten. Nun verkauft und übergibt der Baumarkt diese unveränderte Maschine an eine Kundin in Leipzig. Die Kundin kauft sie, um damit zu Hause Regale anzubringen.

Trifft „Inverkehrbringen“ hier zu?

„Inverkehrbringen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erstmaligkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgabe eines Produkts
    Der Baumarkt gibt die Bohrmaschine an die Kundin ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erstmaligkeit
    Dieselbe Maschine wurde bereits vom deutschen Hersteller an den Baumarkt abgegeben.
    fehlt
  3. 3
    Unionsmarkt
    Auch diese Abgabe erfolgt auf dem Unionsmarkt.
    erfüllt
  4. 4
    Geschäftstätigkeit
    Der Baumarkt handelt beim Verkauf im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.
    erfüllt
  5. 5
    Vertrieb, Verbrauch oder Verwendung
    Die Maschine wird zur Verwendung durch die Kundin abgegeben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeden gewerblichen Weiterverkauf innerhalb der EU als erneutes Inverkehrbringen behandeln.

RichtigWurde das konkrete Produkt bereits auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, ist ein späterer Weiterverkauf desselben unveränderten Produkts kein erneutes Inverkehrbringen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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