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Verkehrssicherungspflicht

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Verkehrssicherungspflicht ist die aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleitete Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor den daraus drohenden Schäden zu schützen.

Merksatz

Die Sicherungspflicht besteht bereits vor einem Schaden und soll dessen Eintritt verhindern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea betreibt ein Lebensmittelgeschäft. In einem viel benutzten Gang ragt eine lose Bodenfliese mehrere Zentimeter aus dem Boden. 2Kunden können daran hängen bleiben und stürzen. 3Ein Absperrband und ein Warnschild liegen griffbereit im nahen Regal.

Trifft „Verkehrssicherungspflicht“ hier zu?

„Verkehrssicherungspflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schaffen oder Unterhalten einer Gefahrenquelle
    Als Betreiberin unterhält Lea den Geschäftsbereich mit der gefährlichen Bodenstelle.
    erfüllt
  2. 2
    Drohende Schäden für Dritte
    Die Kunden können sich durch einen Sturz an der hochstehenden Fliese verletzen.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche und zumutbare Schutzmaßnahmen
    Eine sofortige Absicherung ist wegen der Stolpergefahr erforderlich und mit dem vorhandenen Material ohne großen Aufwand möglich.
    erfüllt
BFall B

In einem viel benutzten Gang eines Lebensmittelgeschäfts ragt eine lose Bodenfliese mehrere Zentimeter aus dem Boden. 2Kunden können daran hängen bleiben und stürzen. Lea ist nur zum Einkaufen dort, hat an der Fliese nichts verändert und keine Aufgaben im Geschäft übernommen. 3Ein Absperrband und ein Warnschild liegen griffbereit im nahen Regal.

Trifft „Verkehrssicherungspflicht“ hier zu?

„Verkehrssicherungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schaffen oder Unterhalten einer Gefahrenquelle

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schaffen oder Unterhalten einer Gefahrenquelle
    Als bloße Kundin hat Lea die Gefahrenquelle weder geschaffen noch unterhält sie diese.
    fehlt
  2. 2
    Drohende Schäden für Dritte
    Andere Kunden können sich durch einen Sturz an der hochstehenden Fliese verletzen.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderliche und zumutbare Schutzmaßnahmen
    Die Gefahrenstelle lässt sich mit einfachen Mitteln absichern; das begründet für sich genommen aber keine Verantwortung Leas.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wird unmittelbar ein Schadensersatzanspruch abgeleitet.

RichtigZusätzlich müssen insbesondere eine dadurch verursachte Rechtsgutsverletzung, Verschulden und ein daraus entstandener Schaden vorliegen.

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