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Amtshaftung

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Anspruch des Geschädigten gegen den Staat (bzw. die Körperschaft) auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

  • I. Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

    Jede Person, die in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes tätig wird; maßgeblich ist die funktionale Betrachtung, nicht der beamtenrechtliche Status (h.M.).

  • II. Amtspflichtverletzung
    • 1. Bestehen einer Amtspflicht

      Die Amtspflicht muss sich aus Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ergeben (z.B. Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, Pflicht zur Sorgfalt).

    • 2. Verletzung der Amtspflicht

      Handeln oder Unterlassen, das objektiv gegen die bestehende Amtspflicht verstößt; bei Ermessensentscheidungen: Ermessensfehlgebrauch oder -überschreitung.

    • 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

      Die verletzte Amtspflicht muss (auch) dem Schutz des Geschädigten als individualisiertem Dritten dienen; reine Pflichten im öffentlichen Interesse genügen nicht (st. Rspr. BGH).

    • 4. Verschulden

      Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); bei kollegialem Handeln genügt Fahrlässigkeit eines Mitglieds; Kollegialgerichts-Richtlinie: kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Maßnahme gebilligt hat.

  • III. Haftungsbegründende Kausalität

    Äquivalenz- und Adäquanztheorie; die Amtspflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein; bei Unterlassen: hypothetische Kausalität (rechtmäßiges Alternativverhalten).

  • IV. Schaden

    Vermögensschaden nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB); Naturalrestitution vorrangig, Geldersatz subsidiär.

  • V. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
    • 1. Anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB)

      Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung haftet der Beamte (bzw. die Körperschaft) nur subsidiär, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann; bei Vorsatz gilt die Subsidiarität nicht.

    • 2. Versäumung des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB)

      Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Subsidiarität des Sekundärrechtsschutzes).

    • 3. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB)

      Bei Amtspflichtverletzung durch einen Richter in Ausübung richterlicher Tätigkeit haftet der Staat nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt; gilt nicht für Justizverwaltungsakte.

  • VI. Passivlegitimation: Haftungsüberleitung auf den Staat (Art. 34 GG)

    Art. 34 GG leitet die persönliche Haftung des Beamten auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht; der Geschädigte klagt unmittelbar gegen die Körperschaft; Rückgriff auf den Beamten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • VII. Rechtsweg

    Für Amtshaftungsansprüche ist nach Art. 34 S. 3 GG der ordentliche Rechtsweg (Zivilgerichte) ausschließlich zuständig, auch wenn die zugrundeliegende Maßnahme dem öffentlichen Recht angehört.

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