Schemata
Amtshaftung
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGAnspruch des Geschädigten gegen den Staat (bzw. die Körperschaft) auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
- I. Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
Jede Person, die in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes tätig wird; maßgeblich ist die funktionale Betrachtung, nicht der beamtenrechtliche Status (h.M.).
- II. Amtspflichtverletzung
- 1. Bestehen einer Amtspflicht
Die Amtspflicht muss sich aus Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ergeben (z.B. Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, Pflicht zur Sorgfalt).
- 2. Verletzung der Amtspflicht
Handeln oder Unterlassen, das objektiv gegen die bestehende Amtspflicht verstößt; bei Ermessensentscheidungen: Ermessensfehlgebrauch oder -überschreitung.
- 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht
Die verletzte Amtspflicht muss (auch) dem Schutz des Geschädigten als individualisiertem Dritten dienen; reine Pflichten im öffentlichen Interesse genügen nicht (st. Rspr. BGH).
- 4. Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); bei kollegialem Handeln genügt Fahrlässigkeit eines Mitglieds; Kollegialgerichts-Richtlinie: kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Maßnahme gebilligt hat.
- III. Haftungsbegründende Kausalität
Äquivalenz- und Adäquanztheorie; die Amtspflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein; bei Unterlassen: hypothetische Kausalität (rechtmäßiges Alternativverhalten).
- IV. Schaden
Vermögensschaden nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB); Naturalrestitution vorrangig, Geldersatz subsidiär.
- V. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
- 1. Anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB)
Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung haftet der Beamte (bzw. die Körperschaft) nur subsidiär, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann; bei Vorsatz gilt die Subsidiarität nicht.
- 2. Versäumung des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB)
Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Subsidiarität des Sekundärrechtsschutzes).
- 3. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB)
Bei Amtspflichtverletzung durch einen Richter in Ausübung richterlicher Tätigkeit haftet der Staat nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt; gilt nicht für Justizverwaltungsakte.
- VI. Passivlegitimation: Haftungsüberleitung auf den Staat (Art. 34 GG)
Art. 34 GG leitet die persönliche Haftung des Beamten auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht; der Geschädigte klagt unmittelbar gegen die Körperschaft; Rückgriff auf den Beamten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- VII. Rechtsweg
Für Amtshaftungsansprüche ist nach Art. 34 S. 3 GG der ordentliche Rechtsweg (Zivilgerichte) ausschließlich zuständig, auch wenn die zugrundeliegende Maßnahme dem öffentlichen Recht angehört.