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Organisationsverschulden

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Organisationsverschulden liegt vor, wenn eine juristische Person oder ein Unternehmensträger es schuldhaft versäumt hat, ihren Betrieb so zu organisieren, dass die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten oder zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen getroffen, Zuständigkeiten klar geregelt und Informationen weitergegeben werden, sodass die fehlerhafte Organisation selbst als Pflichtverletzung zugerechnet wird.

Merksatz

Entscheidend ist der eigene Organisationsfehler, nicht allein das Fehlverhalten einzelner Beschäftigter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Spedition wird als GmbH geführt. Die Geschäftsführerin weiß, dass Gabelstapler und fremde Lieferwagen auf dem Betriebshof täglich dieselben engen Wege nutzen und es deshalb schon mehrfach beinahe zu Zusammenstößen gekommen ist. 2Trotzdem legt sie keine Fahrwege oder Begegnungsregeln fest und lässt die Fahrer nicht einweisen. Auf einem solchen Weg stößt ein Gabelstapler mit dem Lieferwagen eines selbstständigen Kuriers zusammen.

Trifft „Organisationsverschulden“ hier zu?

„Organisationsverschulden“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person oder Unternehmensträger
    Die GmbH ist eine juristische Person und betreibt die Spedition.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldhaft unzureichende Betriebsorganisation
    Die Geschäftsführerin unterlässt trotz bekannter Kollisionsgefahr die erforderliche Organisation des Betriebsverkehrs.
    erfüllt
BFall B

1Eine Spedition wird als GmbH geführt. Die Fahrwege für Lieferwagen und Gabelstapler sind durch Absperrungen getrennt; die Geschäftsführerin hat alle Fahrer eingewiesen und kontrolliert die Einhaltung regelmäßig. Ein sorgfältig ausgewählter und bisher zuverlässiger Fahrer nutzt erstmals entgegen der eindeutigen Beschilderung mit seinem Gabelstapler die Einfahrt für Lieferwagen. Dabei stößt er mit dem Lieferwagen eines selbstständigen Kuriers zusammen.

Trifft „Organisationsverschulden“ hier zu?

„Organisationsverschulden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schuldhaft unzureichende Betriebsorganisation

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person oder Unternehmensträger
    Die GmbH ist eine juristische Person und betreibt die Spedition.
    erfüllt
  2. 2
    Schuldhaft unzureichende Betriebsorganisation
    Der erstmalige Regelverstoß des zuverlässigen Fahrers belegt bei der beschriebenen Sicherung, Einweisung und Kontrolle keinen schuldhaften Organisationsmangel.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerOrganisationsverschulden wird nur über § 831 BGB geprüft, sodass sich der Unternehmensträger mit der sorgfältigen Auswahl und Überwachung des einzelnen Gehilfen entlasten kann.

RichtigOrganisationsverschulden ist eine eigene Pflichtverletzung des Unternehmensträgers aus § 823 Abs. 1 BGB; die Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft nur Auswahl und Überwachung des Gehilfen.

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