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Einbrechen

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB · Strafrecht

Einbrechen ist das Öffnen einer dem Zutritt zu einem umschlossenen Raum entgegenstehenden Umschließung durch Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Weder eine Beschädigung der Umschließung noch ein Betreten des Raumes ist erforderlich.

Merksatz

Entscheidend ist das kraftvolle Öffnen der Zugangssperre, nicht das anschließende Betreten des Raumes.

Einbrechen oder Einsteigen?Einbrechen betrifft das gewaltsame Öffnen einer Zugangssperre. Einsteigen betrifft das Hineingelangen auf einem ungewöhnlichen Zugangsweg unter Überwindung von Hindernissen.
Einbrechen
Einsteigen
Maßgebliche Handlung
Öffnen einer Zugangssperre mit nicht unerheblicher körperlicher Kraft.
Hineingelangen durch eine nicht als Eingang bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen.
Hineingelangen nötig?
Nein; das Öffnen kann bereits genügen.
Ja; bloßes Hineingreifen reicht nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Tür einer fremden, rundum geschlossenen Werkstatt ist abgeschlossen. Paul will eine dort liegende teure Bohrmaschine ohne Wissen des Eigentümers mitnehmen und behalten. 1Er drückt die Tür auf; 3dafür setzt er ein Brecheisen und erhebliche körperliche Kraft ein. Danach nimmt er die Bohrmaschine mit.

Trifft „Einbrechen“ hier zu?

„Einbrechen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffnen der Umschließung
    Paul öffnet die zuvor geschlossene Tür.
    erfüllt
  2. 2
    Zugangssperre zu einem umschlossenen Raum
    Die abgeschlossene Tür versperrt den Zugang zur umschlossenen Werkstatt.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht unerhebliche körperliche Kraft
    Paul öffnet die Tür mit erheblichem Kraftaufwand, wobei das Brecheisen als Hilfsmittel dient.
    erfüllt
BFall B

2Die Tür einer fremden, rundum geschlossenen Werkstatt ist zugezogen, aber nicht abgeschlossen. Paul will eine dort liegende teure Bohrmaschine ohne Wissen des Eigentümers mitnehmen und behalten. 1Er öffnet die Tür, indem er ohne größeren Kraftaufwand die leichtgängige Klinke herunterdrückt. Danach nimmt er die Bohrmaschine mit.

Trifft „Einbrechen“ hier zu?

„Einbrechen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht unerhebliche körperliche Kraft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffnen der Umschließung
    Paul öffnet die zuvor geschlossene Tür.
    erfüllt
  2. 2
    Zugangssperre zu einem umschlossenen Raum
    Auch die nur zugezogene Tür bildet eine Zugangssperre zur umschlossenen Werkstatt.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht unerhebliche körperliche Kraft
    Das gewöhnliche Betätigen der leichtgängigen Klinke erfordert keine hinreichende Kraftentfaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Beschädigung der Tür oder einer anderen Zugangssperre wird als zwingende Voraussetzung verlangt.

RichtigDie Zugangssperre kann auch ohne Beschädigung mit ausreichendem Kraftaufwand geöffnet werden.

Verwechslung

FehlerEinbrechen wird erst angenommen, wenn der Täter körperlich in den Raum gelangt ist.

RichtigFür das Einbrechen genügt das entsprechende Öffnen der Zugangssperre; der Täter muss den Raum nicht betreten.

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