Definitionen
Einbrechen
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB · StrafrechtEinbrechen ist das Öffnen einer dem Zutritt zu einem umschlossenen Raum entgegenstehenden Umschließung durch Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Weder eine Beschädigung der Umschließung noch ein Betreten des Raumes ist erforderlich.
Entscheidend ist das kraftvolle Öffnen der Zugangssperre, nicht das anschließende Betreten des Raumes.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Tür einer fremden, rundum geschlossenen Werkstatt ist abgeschlossen. Paul will eine dort liegende teure Bohrmaschine ohne Wissen des Eigentümers mitnehmen und behalten. 1Er drückt die Tür auf; 3dafür setzt er ein Brecheisen und erhebliche körperliche Kraft ein. Danach nimmt er die Bohrmaschine mit.
Trifft „Einbrechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffnen der UmschließungPaul öffnet die zuvor geschlossene Tür.
- 2erfülltZugangssperre zu einem umschlossenen RaumDie abgeschlossene Tür versperrt den Zugang zur umschlossenen Werkstatt.
- 3erfülltNicht unerhebliche körperliche KraftPaul öffnet die Tür mit erheblichem Kraftaufwand, wobei das Brecheisen als Hilfsmittel dient.
2Die Tür einer fremden, rundum geschlossenen Werkstatt ist zugezogen, aber nicht abgeschlossen. Paul will eine dort liegende teure Bohrmaschine ohne Wissen des Eigentümers mitnehmen und behalten. 1Er öffnet die Tür, indem er ohne größeren Kraftaufwand die leichtgängige Klinke herunterdrückt. Danach nimmt er die Bohrmaschine mit.
Trifft „Einbrechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffnen der UmschließungPaul öffnet die zuvor geschlossene Tür.
- 2erfülltZugangssperre zu einem umschlossenen RaumAuch die nur zugezogene Tür bildet eine Zugangssperre zur umschlossenen Werkstatt.
- 3fehltNicht unerhebliche körperliche KraftDas gewöhnliche Betätigen der leichtgängigen Klinke erfordert keine hinreichende Kraftentfaltung.
Typische Fehler
FehlerEine Beschädigung der Tür oder einer anderen Zugangssperre wird als zwingende Voraussetzung verlangt.
RichtigDie Zugangssperre kann auch ohne Beschädigung mit ausreichendem Kraftaufwand geöffnet werden.
FehlerEinbrechen wird erst angenommen, wenn der Täter körperlich in den Raum gelangt ist.
RichtigFür das Einbrechen genügt das entsprechende Öffnen der Zugangssperre; der Täter muss den Raum nicht betreten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata